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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
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Februar 1588.

Unterthanen Berns über Herabsezung der wälschen Münzen von Seite Freiburgs seit einiger Zeit haben lautwerde» lassen, indem sie durch diese Maßregel im Verkehr mit Frciburg beuachtheiligct werden. Bern, dasseine Unterthanen zu dem Mittel des Gegenrechts verwiesen hat, weil es unbillig und ungerecht wäre, daß siezum Vortheil derer von Freiburg geschädiget werden, verlangt übrigens, daß Frciburg von dieser Neuerungabgehe und die Sache in den alten Stand stelle, bis man sich gemeinsam darüber verständiget haben »verde,was geschehe» könne, sobald man auf das im lcztcn Juli an den Herzog von Savoycn wegen der Münzengerichtete Schreiben Antwort erhalten haben »verde.

Confcreilz der IV evangelischen Städte.

Mrau. 1588, 11. Icvruar (1. Febr. alt. Kal.).

Staatsarchiv liiricli Al>Ichi«dba»d IHN, Fol Mi. — kaiitoiisarchiv Basel.

Gesandte: Zürich. Hans Keller, Obmann; Heinrich Holzhalb, Baumeister, beide des Raths. Bern.Anton Gasser; Hans von Büren, beide Venner und des Raths. Basel. Jakob Obcrricd, Pannerherr unddes Raths. Schaffhansen. Georg Mäder, des Raths.

». I» Bezug ans den Vortrag des Herrn von Neaux, Gesandten des Königs von Navarra, in welchen»er unter Andern» begehrt, man möchte gegen die aus des Königs Dienst heimkehrende» Hauptleute nicht mitSchärfe procediren und ihm s. Z. die Antwort auf seinen Vortrag mittheilen, erklären die Gesandten vonBasel und Schaffhanse», daß sie über diesen Artikel keine besondere Vollmachten haben, daneben aber bedenkliche»'Ursachen wegen es nicht für rathsam erachten, in die Sache sich »veiter einzulassen; denn wie auch die Sache»ausfallen, möchte es den Orten allerlei Nachtheil und „verwyßens" bringen; deßhalb möchten sie die Berathnnghierüber verschieben und es den Obrigkeiten anHeim stellen, ob sie zu antworten für thunlich erachten oder nicht?»venu dann einige Orte in der Sache etwas thnn und dem König von Navarra antworten wollten, möchte»sie zuvor die andern Orte davon benachrichtigen, damit diese sich zn verhalten wissen; wenn man übrigens jegesonnen wäre, über das gestellte Begehren zu antworten oder zu rathen, würde es besser mündlich alsschriftlich geschehen. Bezüglich des andern Punkts, nämlich der Hauptleute, berichtet jedes Ort, wie der Ans'bruch bei seinen Angehörigen geschehen und was es bisher der Hauptleute wegen verhandelt hat, „in dersnbstantz des vngfharlichen Jnnhalts": Zürich: Nachdem die Hauptleute aus Frankreich znrükgckehrt und sichüber ihren Abzug nnd Ungehorsam zu.rechtfertigen begehrt haben, sei ihnen ein Tag hicfür angesezt wordc»,auf welchem sie aber nicht erschienen seien; auf die Klagen der Knechte über ihre üble Behandlung durch dieHauptleute habe man einige der Hauptleute festgenommen, um sie über ihr dießfälliges Verhalten zu verhöre»-Darüber werden nun Kleine nnd Große Räthe das Gebührende entscheiden. Bern: Dieser Aufbruch sei »»5bernischem Gebiete in der Hoffnung, die Herstellung des Friedens nnd der Sicherheit der Religion iw Frank-reich zn befördern nnd in guter Wohlmeinung vor sich gegangen; die Obersten und Hauptleute haben n»chihrer Heimkehr ihre Verantwortung schriftlich vorgelegt, welche verwichener Tage in Gegenwart der gemein"'Knechte verhört worden sei; diese haben nichts dagegen eingewendet nnd »nr ans Bezahlung gedrungen; darüber