Januar 1S8K. 83
" aus dem ZUrcher-, t aus den« Nidwaldnercxcmplar, »» u. v aus d>^m Exemplar im Aargauer KanIonSarchiv AH II, 13.
Deutsche «cm. Bogt, iibcrh.^«ndgrafschaft Thurga».
^rnfschaft Baden.Üandvogtei Freiiimtcr.^icr eniictb. Bogt. Itberh.^«»dvogtei Luggarns.
Mau sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelcgenheitcn!>. Art. 138. Gotteshäuser.
Is Art. 503. Stifte und Klöster.
I. „ 539. Stifte und Klöstcr.
Art. 55. Justizsachen.e. Art. 116. Gotteshäuser,i». Art. 5. Allgcm. VcrwaltungSsachen.
I». Art. 211. Justizsachen.
«. Art. 540. Stifte und Klkstcr.q. , 173. Gerichtsherre».
«7.
Münzconfercnz der Städte Bern, Freibmg und Solothurn.
Bern. 1388, 1. Aebruar (22. Januar alt. Kal.).
Staatsarchiv Bern. Jnstruclisvenbuch 1.. T. Kit.
Gesandte: Bern. Beat Vudwig von Miilinen, alt-Schultheiß; Ulrich Meggcr und Hans Anton Tillier,eide i^ekelincistcr. Freiburg. Raze, Hauptnlann; Christof Reiff. Solothurn. Pcterinann Brunner.
Ferner waren anwesend die Wardcine und Münzmeister der drei Städte.
^ Vorerst ist in Berathnng gekommen, wie nun schon viele Jahre her die französischen Franken und^Pfenninge sowohl in der Eidgenossenschaft als auch in andern deutschen Vändcrn Lauf gehabt haben, aber seitEwiger Zeit dermaßen beschroten, leicht nnd »»gewichtig seien, daß sich verschiedene Orte veranlaßt gesehen^l>e», deren Cnrs lediglich nach dem Gewichte festzustellen, weßwegen diese leichten Münzen in grvßer Anzahldas Gebiet der drei Städte eingedrungen seien. Um nun die Untcrthanen dießfalls vor Schaden zu bewahren,
i„an sich genöthigt, geeignete Vorkehrungen zu treffen. Da der zwei genannten Münzsortcn Gewicht vonZürich, Bern und Straßburg ungleich, das lyonische ungefähr einen Gran schwerer als daS Zürcher""d Bcrner Gewicht, daS Straßbnrgcr aber um Vieles zu gering ist, so verständigt man sich zur Annahme^"cs mittler», nämlich des Gewichtes von Zürich. Es ist demnach dem bcrnischen Mlinzineister aufgetragen^rde», etliche Gewichtsteine nach diesem Muster anzufertigen und den beiden Städten Freibnrg und Solothurnübcrschikcn- die mögen dann noch mehr derselben verfertigen lassen, damit sich Jedermann deren bediene»Nach diesem Gewicht sollen dann auch bemeltc Franken und Dikpfenninge in dem Gebiet der dreiumgesezt werden. Franken, die imtcr acht, und französische Dikpfenninge, die unter sechs Gran zu^'>»g sind, mögen zwar Cnrs haben, es soll aber jedes fehlende Gran mit vier Haller ersezt werden. Stüke""ter vorbezeichnetem Gewicht ist Niemand anznnehme» verpflichtet; wer aber solche besizt, mag sie dem Münz-"'eiftcr zustellen, der für jedes Loth von Franken 9 Bazcn und 4 Pfenninge und von Dikpfcnningcn y Bazcn^ 2 Pfenninge bezahlt nnd sie dann einschmilzt. Diese Bestimmungen sollen nur bis nächstkommcnde Ostern^ung Hahr,,, von dort an ist Niemand Pflichtig, fragliche Münze» anznnehmcn, wenn sie nicht vollgewichtig' I». Frcibnrgs Gesandte werden ihren Obern die Klagen nnd Beschwerden rcfcriren, welche die wälschen