Januar 1688. 81
glauben, daß etwas gegen Basel oder gegen andere Orte der Eidgenossenschaft beabsichtiget werde, wollen aberdas Begehren in den Abschied nehmen. «?. (S. n. Freie Ämter). «I. Gesandte des Fürsten Friedrich, GrafenKu Württemberg und Mümpelgard, eroffne» vor den Nathöboten der XIII Orte: Obschon ihr Herr gegende» Herrn von Guise nichts nnternommen und mit dein leztcn Zng nach Frankreich nichts zu schaffen gehabthabe, s» sei doch dieser plündernd und sengend in sein Land eingefallen und bedrohe Mümpelgard; bereits habe^ sich an die Kurfürsten und Fürsten des Reichs, an den oberrheinischen und schwäbischen Kreis und an seinenBetter, den Herzog Ludwig zu Württemberg und Landgrafen zn Hessen, um Hülfe gewendet; da ör nun aberk>>> besonderes Vertrauen zu den Eidgenossen habe, so habe er nicht unterlassen wollen, ihnen seine »nglükliche^age an's Herz zu legen, indem auch sie durch jenes Vorgehen bedroht würden, und sie um Hülfe anzurufen.Bleil jedoch die Gesandten darüber einzutreten ohne Instructionen sind, wird das Gesuch in den Abschiedgenommen, v. Auf den Antrag von Schwyz war auf leztem Tage beschlossen worden, es soll jedes Ortgegen den Fürkauf von Korn angemessene Mandate erlassen, damit einer Thenrung vorgebengt werde; auchhen Landvögten und zugewandten Orten war davon Mittheilnng gemacht worden. Da es sich nun aber^gibt, daß diesem Beschluß nicht nachgelebt wird, erläßt man folgende Verordnung: 1. Es darf in ZukunftÄieuiaud Korn oder andere Früchte aufkaufen und zusammenschütten, sondern wer dergleichen zu verkaufenh"l, soll es in die Städte ans die freien Märkte führen und daselbst verkaufen; wer sich dagegen verfehlt, sollstreng bestraft werden. 2. Es ist in den Orten und auf den Märkten verboten, das Korn lastweise aufzu-rufen, damit Jeder, der etwas bedarf, nach Bedürfniß kaufen kann. 8. Wenn Jemand Geld auf Korn auSglichen hat, so darf er nur das Geld sammt dem gebührenden Zins, nicht aber Korn an Zahlnngsstattannehmen. 4. Auch die Gotteshäuser, Edlen und Gerichtshcrrcn sind bei Strafe verpflichtet, ihr Korn auffreien Märkte z» führen, daneben dürfe» sie aber ein bis vier Miitt armen Leuten verabfolgen. 6. Es^arf in Zukunft kein Kernen- und Kornzins mehr genommen noch gezinsct werden, sondern wer Geld austcihen will darf nicht mehr als 1 Gulden Zins von 20 fordern, bei Verlust der Glitten. Und weil in den^Aen und in den gemeinen Vogteien viele solcher Kcrncngültcn sind und da mm die Ansprcchcr das Capitalau>z»fordcrn veranlaßt werden dürften, so wird zum Schuz des gemeinen Mannes verordnet, daß alle jeneBülten, welche schon seit zehn Jahren verzinset worden, ewige Gülten sein, daß die andern aber noch zehnJcchre verzinset werden sollen lind erst nach deren Ablauf mit Geld abgelöst werden dürfe»; eine Ausnahmeuiachcn die alten Bodenzinse, welche wie von Altersher entrichtet werden müssen. Diese Verordnung soll inalle» Orten genau gehandhabt werden, auch an die Landvögte und zugewandten Orte wird davon zur NachAchtung Mittheilung gemacht. — Hierauf stellt der Landvogt in den Freien Ämtern die Einfrage, wie er sichjx„e verhalten habe, „so die schweren Kernen Zinß haben," wie bei Ausleihung von Gülten gegenBuch und andere Waaren, wie endlich gegen jene, welche das Capital anstünden wollen, weil sie sich nicht'Uli dem Zins von 6 Gulden von 100 begnügen wolle»? Es wird beschlossen: Wer Geld ausleihen will^urf m,r baarcs Geld ausleihen und zwar gegen einen jährliche» Zins von 6 vom Hundert, er darf aber"'cht Vieh oder andere Waaren darauf geben, bei Verlust der Ansprache. Käufe sollen dem Landvogt und'ch'devn stcts zur Einsicht offen sein, damit sie sich überzeugen können, ob der Kaufpreis der Sache angemessen»ach Verfluß eines Jahrs mag dann der Kauf fest gemacht werde». I'. Vor den Gesandten der XIII^te wird angeregt: Gemäß des ewigen Friedens und der Vereinung mit Frankreich sei der König verpflichtet,^Irlich das Friedgeld und die Pensionen zn bezahlen, seit einigen Jahren aber bleiben nicht allein diese aus,
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