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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
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October 1587.

oder durch Bevollmächtigte ihre Knechte in Miihlhansen abholen »nd dort alles sie Betreffende in Ordnungbringen, weßhalb den anwesenden Gesandten von Miihlhansen angezeigt wird, ans jenen Zeitpunkt die nöthigcnGelder bereit zu halten, nni alle durch die Besaznng aufgelaufenen Kosten berichtigen zu können. 5. Wielange der Hauptmann sammt der Besaznng dort verbleiben sollen, soll in der fünf Orte Willen und Gntfindc»stehen ; sie behalten sich die Hand offen, je nach Umständen die Besaznng zn vermehren oder zu vermindern.I». Bezüglich der Einfangnng des Hans Iscnflamm ist weder von der österreichischen Regierung noch vomortenbnrgischen Vogt auf die dickfälligen aus Basel an sie erlassenen Schreiben eine Antwort erfolgt. Sollteindes; darauf beharrt werden, daß er dahin, wo er verhaftet worden, gestellt werde, so kann man dieses nichtverweigern und gegenüber andern Obrigkeiten an ihren Gerechtigkeiten dicßfalls keinen Eingriff sich erlauben-wofern aber seine Herausgabe nicht mehr gefordert wird, so soll er wie auch Matthias (Stern? Rain?), derebenfalls gefangen sizt, in VerHaft bleiben, weil diese beiden die meisten Ausschreitungen sich haben zn Schulde»kommen lassen, bis der neue Hauptmann sammt den Gesandten von Basel dort eingetroffen sein werden, welchedieselbe» vor Recht zu stellen und zn bestrafen Vollmacht haben sollen. In Betreff des Augnstin Gschmuß »nd desKlaus Schlnmpergcr verbleibt man beim Beschluß zu Basel, daß sie ebenfalls vor Recht gestellt werden sollen.<?. Ans dem Tag zu Basel war der Vorschlag, eine Verantwortnngsschrift über die Vorfälle in Mühlhansen z» ver-öffentlichen, als nicht zeitgemäß nicht beliebt worden. Weil aber durch böswillige Leute allerlei Schmähungen dieserSache wegen verbreitet werden und man es für passend findet, die Beweggründe zum stattgehabten kriegerische» Vor-gehen und den Verlauf des Handels zn veröffentlichen, so wird jener Vorschlag wieder aufgenoinmen, der Entscheidaber, ob der vorgelegte Entwurf anzunehmen oder in kürzere Fassung, unter gleichzeitiger Widerlegung der inAugsburg erschienenen Drnkschrift, zu bringen sei, oder aber, ob man dermalen noch die Sache ans sich beruhe»lassen wolle, den Obrigkeiten anhcimgestcllt. «I. Ans die Beschwerde der Richter der IV Städte in Mühl-hausen, daß Bürgermeister und Rath daselbst vorhaben, kraft dcS jüngsten Abschieds zn Basel die von denRichtern erkannten Strafen und Bußen einzuziehen, wird gesprochen, es soll bei der zwischen Hauptmannvon Erlach und den Richtern getroffenen Verabredung verbleiben. Daher sollen Bußen von 5 Kronen unddarunter den Richtern an ihre Mühe und Arbeit zufallen, Bußen über 5 Kronen aber sollen den fünf Ortenzndienen, die dann gemäß des baslerischen Abschieds das Geld der Stadt Mühlhanscn an ihre Unkostenverabfolgen werden. Diese Verfügung soll jedoch nur ans die noch einzuziehenden Bußen zu beziehen sein,v. Der Rechnungen halber der Fiscalc über ihre Einnahmen von den Strafen der „pecnfelligen" Bürger deSgewesenen größern Haufens wird der zn Basel gefaßte Beschluß, daß die Fiscale diese Rechnungen dem Rathvon Miihlhansen in Gegenwart des Hauptmanns vorlegen solle», bestätigt, t. In Betreff des Begehrensder Abgeordneten Mühlhausens, man möchte veranstalten, daß dem Abschied zn Basel bezüglich der verwirktenStrafen und des Ohmgelds und dann auch der auferlegten taxirten Bußen der straffälligen Bürger nachgelebtwerde, wird der neu erwählte Hauptmann Vollmachten haben, die nöthigen Anordnungen zn treffen. K. DcSgewesenen kleiner» Hanfens Forderung um Entschädigung fiir erlittene Schmerzen, Kosten und Schaden wirdfür einstweilen eingestellt, bis die taxirten Bußen eingezogen sein werden. I». Da man in Betreff des Tuchsin Matthias Finningcrs Laden noch nichts hat in Erfahrung bringen können, wird dem Hauptmann Auftragund Vollmacht erthcilt, bei den Fiscalen und Anderen Nachfrage zn halten und je nach Befund in der Sachezn handeln. Auch bezüglich der Ansprachen der Mutter der Finninger und anderer Gläubiger an der beide»Finninger Vermögen soll der Hauptmann die nöthigcn Erkundigungen einziehen und Vollmacht haben, nach