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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Oktober 1587.

»5.

Konferenz der IV evangelischen Städte.

Zaran. 1587, 5. shctolwr (25. September alt. Kal.).

StaatSarclit» Mrich! Ad>chicdvd. IM, Fol 290 ». 2M. Stadtarchiv Miihlhansen! Lad. lg, Pak. 17

Gesandte: Zürich. Hans Keller, Obmann; Hans Escher, beide des Raths. Bern. Anton vonGrafcnried; Marqnard Zehndcr, beide des Raths. Basel. Jakob Oberried, Panncrherr; HanS JakobHvfmann, des Raths. Schaffhansen. Georg Müder, Znnftmcister und des Raths.

». Auf dein jüngst z» Basel abgehaltenen Tage bezüglich der Mühlhanser Angelegenheit war gegenwärtigeKonferenz angesczt worden, nin sich zu entschließen, ans welche Stärke man die Besaznng zn Mühlhause»^educire», welchen man von den von jedem der fünf Orte Vorgeschlagenen zum residirendcn Hauptmannernennen wolle, und zugleich des Hauptmanns und der Soldaten Besoldung festzusezen. Glarns hat seinAusbleiben schriftlich entschuldigt, mit der Bemerkung, daß eö, weil cS bei der Eroberung der Stadt Mühl-hofen nicht Theil genommen und auch keine Mannschaft allda habe, keinen Vorschlag machen, sondern denI V Städten des Hauptmanns Ernennung überlassen, sich im Übrigen MühlhausenS halber von den IV Städten"'cht absöndern wolle. Nach Eröffnung der Instructionen und Anhörung der Gesandten des Bürgermeisters"''d Raths der Stadt Mühlhanse» wird Folgendes verabredet: I. Entgegen dem lczthin zu Basel gestelltenAntrage, den Zusah ans 50 Mann zn redncircn, wird derselbe ans erheblichen Gründen auf 100 Mann fest-KÜ^zt, von denen ungefähr die Hälfte Schüzen sein sollen; zu diesen 100 Mann sollen von jeder der IV Städte""Rfähr gleich viel genommen werden. Schaffhausen hält diese Besaznng zn schwach und möchte sie ans 300Mau» stellen »nd die Mehrkosten auf andere Weise zn vermindern suchen. 2. Zum Hauptmann wird erwähltHciurich Thomman, alt-Sekelmeistcr und des Raths von Zürich. 3. Der Hauptmann soll zu Mühlhausen^'ßdircn, im Namen der fünf Orte de» Siznngcn von Bürgermeister und Rath nach Belieben beiwohnen,"Ich daß ohne sein Beisein und Vorwissen der Rath kein wichtiges Geschäft verhandeln darf. Er hat die^vllmacht, alle Anstände zwischen den Rüthen und Bürgern gütlich oder rechtlich zn entscheiden, soll aber, wenn'b»i eine Sache zn wichtig erscheint, den Bescheid der fünf Orte einhole». Er soll alle Schlüssel zu de» Stadt-chvren, z>, den Zeughäusern und Pnlvcrvorräthcn in seiner Verwahrung halten und auf die ganze Stadt seinüeues Aufsehen haben. Zn seinem und seiner Mannschaft Unterhalt »nd Besoldung soll ihm die Stadt monatlichKronen (zn 4 französischen Dikpfcnningcn) bezahlen. Sie soll ihm eine angemessene Wohnung sammt"'»ei» Garten anweisen und ihn mit Brennholz und dem zu einem anständigen Haushalt nöthigcn HauSrath von"I'uincm undBettblnnder, ouch zininem, chrinem vnd anderm gschirr" ans ihre Kosten versehen, worüber ein"'Gütliches Verzeichniß aufgenommen werden soll. Den 100 Znsäzcrn oder Soldaten aber soll sie außer derdeicht, so wird vorgeschlagen, den Papst zn bitte», daß er gie genannte Pension an dieses Collegium vcr-Hauptmann auszubezahlenden Besoldung auch noch Herberge, Vager, Salz, Feuer »nd Vicht (wie beiÜazungcn gebräuchlich) regelmäßiger als bisher verschaffen. 4. Der Hanptmaun soll vor Ablauf des drittenMonats ans seinen Posten sich verfügen, am 12./2. Octobcr in Mühlhausen eintreffen und durch Gesandte von^"scl in der fünf Orte Namen dem Rath und der Burgerschaft präscntirt werden. Gleichzeitig sollen die0>tlassc»x„ Soldaten des Znsazcö abgedankt werden. Die Hanptlentc der IV Städte sollen in eigener Person