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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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61
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September 1587.

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ihrer erlittene» Koste» n»d Schadens an Rib, Ehre und Gut endlich verhelfen und den Hauptlcnten oderFiscalen den ernsten Befehl zugehen lassen, die frühere Erlcnntniß in Vollziehung zu seze». 5) Da sie die"öthigen Gelder für Bezahlung der Kricgskosten nirgends auftreibe» könne, so mochte man über ihre Schuldeine Bcrschreibnng aufrichten, welche sie dann richtig verzinsen und bei bessern Umständen vollständig abbezahlenwerde, g) »löchte der Stadt Mühlhansen nicht allein zur Milderung obbcrührtcr Beschwerden, sondern""ch Erhaltung ihrer wohlhergebrachten Freiheiten und Rechte und zur Wiederaufnahme in den alteneidgenössischen Bund mit Rath und That behülflich sein. — Run ergibt sich bei Eröffnung der Instructionen,daß alle darin einig gehen, es müsse der Stadt Mühlhanseu die past der Besazung abgenommen werde», wen»wan sie nicht zu Grunde gehen lassen wolle. Weil man es jedoch verschiedener Ursachen wegen nicht für^thsam erachtet, die Hand schon jetzt gänzlich abzuziehen und Rath und Bürgern die Stadt zu übergebe»,weil eine, wenn anch nur kleine Besazung die Bürgerschaft immerhin im Zaum zu halten vermöchte, und dawan andererseits die Mühlhanser für Eidgenossen anertennt und es daher sich nicht wohl schilt, dieselben zudiwogte» und das zu bestätigen, was die Finninger und ihre Anhänger über die fünf Orte ausbreiten, alsAchten sjx Stadt zu unterjoche», so beantragen Zürich und Bern, einen beständigen Gnbernator oderHauptmann dort zu halten, der einige tapfere Soldaten bei sich haben und im Rainen der fünf Orte, so lang^ sie nöthig diintt, im Rath sizcn, ans die ganze Stadt ein treneö Aufsehen haben, die Späne zwischen Räthen""d Bürgern »ach bestem Wissen und Gewissen entscheide», bei wichtigen Sache» aber den Entscheid der^drigkeitc» einholen solle. Die übrigen Gesandten nehmen den Vorschlag in den Abschied, geben aber nichtsdi'stvweuiger den mühlhansischen Abgeordneten ans deren Vortrag folgenden Bescheid: I) Obwohl man anschrei» gestellten Begehren ersehe» habe, wie beschwerlich Mühlhanseu die Besazung falle, und obwohl ans'dun,, Vortrag zu entnehmen sei, daß sich ihre Mitbürger je länger je mehr in ein versöhnliches fricdsameSist» gege,, einander sezen, so könne, in den verlangten Abzug oder Rednction ans lt><) Mann gegenwärtig1 nicht gewilliget werden, in Anbetracht, daß der dritte Monat schon angefangen habe und daher »nthnnlich^iste, die Hälfte der Soldaten abzndanle», ohne ihnen nebst allem Ansstehcnden wenigstens einen halbe»vuatssold zu entrichten, was aber der Stadt wohl »»gelegen sein würde, zumal zu erwarten wäre, daß dann""ch die Zurükbleibcnden gleiche Bezahlung fordern würde». Dem Hauptmann Irmi von Basel, den diesere>ite Monat berühre, sei Befehl crtheilt worden, die Besazung den Monat beisammen zu behalten und sein^."urtier auszudienen; inzwischen soll Mühlhanseu zu Bezahlung der Mannschaft sich um Geld nmthn», damitest, wenn es den Herren und Obern gefällt, »ach Ablauf des Monats genrlaubt werden könne. Statt ihrer^ e mun einen verständigen tapfern Mann mit fünfzig guten Soldaten in die Stadt legen, der ans sie ein^ "anics Auge zu tragen, die Schlüssel zu den Stadtthorcn und den Zeughäusern zu verwahre», zwischenRathen und Burgern vorfallende Späne zn entscheiden und über Sache», die er nicht vergleichen könnle,"ustrii Herren und Obern Bescheid zu erholen hätte. Über dieses Projcct soll Mühlhanseu seine Meinungda» "manische Tagleistnng cinbcrichtcn, damit, wenn dasselbe nnsern Ober» genehm ist, der Hauptmann

" Miannt werden könne. 2) Die Bußen und Strafen und das Ohmgeld sollen allein zn Tilgung der^ ""stnen Kriegskosten dienen, doch daß das Ohmgeld nur von dem Wein zu entrichten sei, welcher von>e», Bürgern oder Marketendern ausgeschenkt wird, nicht aber von Wein znm eigenen Gebrauch, l!) Diee egten Strafen sollen in dem Belang, wie sie in der Folge gemildert worden sind, beförderlich eingebrachte"! diejenigen, welche dieselbe jetzt zu erlegen unvermögend sind, sollen sich mit den Rüthen unter