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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1950
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Gulden, vnnd jedem Obristen darzue hundert Cronen für sein Tafel, vnnd dann auf jedes der vier Haubblüthen Fendlin für Hauptleüth, Befelchhaber vnd die Knecht monatlich drüthnßent Gulden inn begebendesKriegsfal bezalt, j vnd die Cron zu vicrvndzwentzig gut Batzen, der Gulden zu sechtzig Creützern gerechnetwerden solle. Wurde sich dann zutragen, das ein Theil inn Zeit wehrenden Kriegs an Land, Stetten/Vestungen, Schlösßern, Dörfsern, Weylern, Höfen oder Anderm, wie das Nammen haben j möchte, etwaseroberen wurde, so dem andern Mitvereinigten zuestendig, soll er ime solches mit aller In- vnd Zugehörd o»eEntgelt widernmb einräumen, übergeben vnd znestellen. Vnnd vmb mehren gleichmeßigen gueten Verstand^willen, so soll aller Anstandt oder j Friden mit gesamptem Zuthuen gemacht werden vnd khein Theil für si^selbsten one deß andern Wüsßen dergleichen verhandle». Es soll auch je ein Theil den andern im Friden v»^Anstandt begryffen, doch dem Theil, so darinnen mit begriffen sein wolte, zu seinem Gefallen stahn, be»Friden oder j Anstandt anzuenemmen nach seiner Gelegenheit vnd Gestaltsamme seiner Geschafften. Esauch dise Verein vnd nachbarliche Verständtnnß die nechstc zwölff Jar auß, von dato dißes anzurechnen, wäh^"vnd inn irem hierinnen formierten Wasen allerdings verbleiben, vnd nach > vnnser Marggraf Geörg Fridrichszu Baden :c. Absterben (welches der Allmcchtige nach seinem väterlichen Willen lange Zeit verhüeten wolle),wie nit weniger gedachte Zeit über vnnsere Söhn vnd Erben, vnd vnnser der Stett Nachkommende hierinne»mit gemeint, verstanden vnnd vestiglich j verbunden sein. Dabey dann auch zu Vortsetznng diser freywillige»wolgemeinten Verein abgeredt vnd beschlosßen worden, das beide Theil zwey Jar vor Außgang benannt^zwölff Jar zusammen schicken sollen znberathschlagen, ob diße Pündtnnß vsf weitere Zeit zu continnir- ! ^vnnd was daran znnerbesseren, welches dann auch inns Werckh zurichten. Da sich auch begebe, das der be-trangte Theil zu Außgang ernannter zwölf Jar nach inn Gefahr stüende, mag er die ime zuegeschickte Hilfst ^alle Gefahr fürüber, wol bey sich behalten vnnd gebrauch- I en. Schliesßlichen soll beiderseits Volckh zugelaß^sein, ir eigen Gericht vnd Recht vmb malcfitzische oder andere Sachen vnder sich selbsten zngebrauchen vnddem End solche Befelchshaber verordnet werden, welche Recht vnd Gerechtigkeit ordenlich vollführen laße»'also j da einer von vnnser Marggraf Geörg Fridrichs zu Baden :c., oder vnnser der Stett Zürich vnd Be»»Volck mißhandlen, inn wesßen Quartier auch solches geschehe, vnnd er gefänglich ingezogen wurde, derselbe a»Erforderen remittiert vnd nach jedes schickenden Theils Art vnd Gebranch Gericht vnnd j Recht über >»^gehalten werden (solle). Bund deßen alles zu wahrem vestein Brkhnndt haben wir Marggraf Geörg Fridrich Z"Baden :c., auch wir die Stett Zürich vnd Bern vnnsere Jnsigel henckhen laßen an dißern Brief, deren dr?l>gleichlautend anß- j gefertiget vnnd der ein vnns dem Marggrafen, der ander vnns der Statt Zürich,der dritte vnns der Statt Bern zngestelt worden. Geschechen vnnd geben den nünzechenden Tag Angstnwna^'nach Christj Jesu vnnsers einigen Erlößers vnd Seligmachers j Geburt im sechszehenhundertisten v»zwölsften Jar. j

Georg Fridrich, M. v. Baden.

An der Originalurkunde hangen die wohlerhaltenen Siegel deS Markgrafen von Baden an einer gelb-rothen, Zürichs an einer weiß -blauett'Berns an einer roth-schwarzen Seidenschnur, das Siegel Zürichs in gelbem, die beiden andern in rothem Wachs.