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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1790
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1790

Abtei St. Galle». 15?!). 1000. 1005.

1590.

Art. 11. Gesandte des Abts berichten über die Anstände zwischen ihm nnd seinen evangelischen Unter-thanen im Toggenburg, und bitten um gütliche oder rechtliche Erledigung des Handels. Antwort: Man bedankdiese MißHelligkeiten nnd werde für Ertheilnng angemessener Instructionen sorgen, damit beide Parteiendie durch Bnrgtecht nnd Verträge mit ihnen verbundenen Orte Schwhz und Glarns zum gütlichen oder recht-liehen Ausspruch gewiesen werden. (S. Absch. 371. v). 12. Ans die erneuerte Klage des Abts, daß sichwiderspenstigen Unterthanen im Toggenburg einem Spruch der beiden Orte Schwyz nnd Glarns nicht unter-werfen wollen, wozu sie doch gemäß Landrecht verpflichtet seien, wird von den XIII Orten an die ToMNburger geschrieben, sie sollen ihren Anstand mit dein Abt einem Entscheid der beiden Orte Schwyz nndüberlassen, dem daherigen Spruch sich unterziehen, überhaupt ihr Landrccht, alte nnd neue Sprüche und ^träge halten nnd sich gegen ihre Obrigkeit gehorsam erzeigen. (S. Absch. 372. e). 13. In Bezug auflangwierigen Handel zwischen dem Abt von St. Gallen und den evangelischen Toggcnbnrgern erachtenkatholischen Orte für nöthig, zusammen zu halten nnd den Prälaten bei seinen Rechten zu schirmen, l -Absch. 377. c). 14. Bezüglich der Anstände zwischen dem Abt und seinen evangelischen UnterthanenToggenburg, werden verschiedene Vorschläge gemacht. Schließlich wird von der Mehrheit beschlossen, ,Gemeinden der neuen Religion in der Grafschaft Toggenbnrg sollen das Recht oder gütliche ^Vermittlungden Orten Schwyz nnd Glarns nehmen und deren Ausspruch sich unterziehen, gemäß des Landrechts; ^Parteien sollen bei dem daherigen Entscheide geschüzt werden; sie sollen sich friedlich gegen einander ncrh"nnd einander nicht hassen oder beschimpfen; die dieses Handels wegen vorgekommenen Beleidigungen si'gegenseitig aufgehoben nnd keinem Theil an seiner Ehre schädlich sein. (S. Absch. 381. c). 15. Nochnw^gütliche Vermittlung in den Anständen zwischen Abt und Convent zu St. Gallen einerseits nnd den cvangtischen Gemeinden der Grafschaft Toggenbnrg andererseits, wobei am gütlichen Vertrag zu Wyl vom 26. Aug1596, der von beiden Parteien angenommen nnd verbrieft worden ist, grnndsäzlich festgehalten wird-Absch. 388. a).

1600. ,

Art. 16. Da der Abt die jüngst zu Lichtenstcig vorgeschlagenen Vertragsartikel zwischen ihm undevangelischen Unterthanen im Toggenbnrg nicht angenommen und seine Gründe in einem Memorial eingel^hat, so werden die Artikel 8, !), 11, 12 und 13 seinem Wunsche gemäß von Lncern moderirt nnd auch 'andere Neligionsangelegenheiten mit ihn? verhandelt. (S. Absch. 402. n. u. b). 17. Lucern machtin Betreff des Toggenburgerhandels und der Beschwerde des Abts über die zu Napperswyl zwischen ^Abt nnd seinen widerspenstigen nengläubigen Unterthanen durch die Abgeordneten von Zürich, SchwVGlarns gestellten Mittel. (S. Absch. 408. e).

^605-

Art. 18. Der Abt bittet die katholischen Orte um Beistand mit Rath und Schirm gegen die UngNdes Königs von Frankreich. (S. Absch. 558. n. Vgl. auch Absch. 559. I).