Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1778
Einzelbild herunterladen
 

1778

Marten. 1614,

Burgerschaft zu Murten den dritten Thcil der Bußen beziehen zn können, weil ihre Gerichtsordnung mit denjenigen von Murten übereinstimme. Sie werden abgewiesen. Ans ihr ferneres Begehren nm Vermindertder 2 Gld. oder 8 Bazen Buße auf jedes Stiik Vieh, das im Schaden ergriffen wird, anstatt der 3 Krenj^die sie um die Bannwarterei zu bezahlen pflegten, wird erkannt, es soll die zu Bern erlassene Verordntbetreffend das Pfänden in beider Städte Namen jährlich öffentlich verlesen und gehandhabt werden.Verordnung lautet: 1. Jedermann soll seine Nosse, Schafe, Schweine und anderes Vieh so hüten, ^Niemanden in seinen Reben Schaden widerfahre; wird dergleichen Vieh in Neben und auf andernbetreten, so soll von jedem Haupt 2 Pfd. Buße bezogen und Jeder, der einen Zaun öffnet, mit gleicherbestraft werden. 2. Niemand darf Trauben oder Most aus den Neben heimtragen, bevor er ordenMgezehntet hat, bei 10 Pfd. Buße. 3. Wer in einem Stiik, so in einein Zehnten liegt, zn lesen anfängtbevor er mit dem Lesen fertig ist, in ein anderes geht, soll zn 10 Gld. Buße verfallen sein. 4. In eigc»^Zehnten und in lehenpflichtigen Reben darf man in Bescheidenheit Trauben abbrechen, jedoch darf der 9^'mann, der Rebenin Halbem" baut, ohne des Lehcnherrn Bewilligung keine Trauben abschneiden, bei 6 6^Buße. 5. Da vorkommt, daß Einige vor dem Lesen in den Nebenjätten" (Unkraut entfernen) unddem Scheindes Gejätts" Tranben heimtragen, so soll Jeder, der bei diesem Fehler ertappt wird, um 5^gebüßt werden. 6. Den Amtleuten ist verboten, Einzelnen zu erlauben, vor und während dem Bannlesen. UM. rv. 781). Ans die Beschwerde derer von Fräschels, daß die von Niedcrried ihr Vieh angehtans ihre Weiden lassen, wird der Schultheiß beauftragt, die Sache zn untersuchen und darüber zu berührUM. x. 790. Die unter Schultheiß Appenthel im Schloß Murten und in der Pfarrkirche Kerzers ernene^Fenster sind noch nicht bezahlt, daher dem gegenwärtigen Schultheiß aufgetragen wird, dieselben ansConfiscationen zn bezahlen. UM. 791. Auf das Begehren der Zvller um Weisung, wie vielvomFedergwandt", worüber in ihrer Tafel nichts stehe, fordern sollen, wird verordnet: Von einemBett soll 1 Gulden,vom mindern aber und Küssinen" '/z Gulden Zoll gefordert werden; bloße Federn, ^nichtin Ziechen accommodirt" sind, bezahlen von jedem Centner 10 Bazen oder 2 Pfund. Uiist. ^792. Dem Jakob Spack von Montillier werden 2 Kopf Korn und 5 Gld., des Hans Groß zu Murten I'"losem armen Sohn 3 Kopf und 6 Pfd. als Almosen zuerkannt. UM. an. 799. Die vier ersten ^rechnungen des Schultheißen Beat Ludwig Michel von Johannis 16l0 bis Johannis 1614 werden genehn^Nach aller Abrechnung hat ihm jede Stadt 516 Pfd. 15 Sehl. 0 Den. heransznbezahlcn. UM. bli.