Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1742
Einzelbild herunterladen
 

1742

Grandson. 1588.

1588.

Art. 402. Der Commissär berichtet, alt-Landvogt Jost Heid habe die Mühle am Bach Arno», ^moulin d'Alexandr genannt, käuflich an sich gebracht und noch eine andere Mühle, des planches, an de>»selben Bach erworben und dann die erstere niedergerissen und dadurch die obere Mühle um soviel verbesfl^und dazu noch eine Sägemühlc und eine Bläue erbaut; nun müsse er nicht nur den Zins beider Müh^"'sondern auch für die andern zweiGschirr" einen angemessenen Zins bezahlen. Es wird nun erkannt, ^Zins von der untern Mühle d'Alexandre solle hin und ab sein, bis wieder eine andere dort gebaut wcr^'für die obere Mühle soll Heid K Kopf Waizen Zins bezahlen; die nächstens nach Grandson reitenden ^sandten sollen die beiden andern Geschirre besichtigen und Gewalt haben, je nach Befund dieselben mit ei»c>"Zins zu belegen. Absch. 74. n. 403. Die Commissäre beschweren sich, daß Landvogt Heid die ExtrasZinsrödel und andere Schriften allzulange nicht abliefere, und bitten um Verlängerung ihrer Commissio»Ostern. Man findet, daß die Commissäre keine Ursache zu klagen hätten, wenn beide Parteien sich verständigwürden; der Landvogt soll nun einen Theil der Bücher den Klägern übergeben, damit sie die Löber einbringen kb>'neu, den andern Theil dann, wenn er die Bereinigung der Löber vollendet hat. In diesem Sinn wird den Co»»»sären die Verlängerung ihrer Commission bis Ostern bewilligt. IM. b. 404. Ans geschehene EinfrageCommissärs Mayor, als Nenovator der Edcllehen im Amt Grandson, wird auf Ratification hin erkannt: 1-^Landvogt soll die Inhaber unerkannter Herrenzinse und Zehnten dahin vermögen, ihm alle ihre dicßfäml!Rechte und Briefe vorzuweisen. 2. Bezüglich einiger zerstreuten Lehen und Zinsgütcr, welche theils in cw 'Lehenlcnte Lehen gerathen und vergriffen, theils ledig und unerkannt verblieben sind, soll CommissärGewalt haben, die betreffenden Edellente vor den Lchenrichter zu fordern und mit Recht dazu anzuhalten, ^sie die zinspflichtigen Stüke zu beider Städte Händen stellen, Stükc und Güter aber, die lehenpfliclM ^Wesen und jezt ledig sind, soll er mittelst eines öffentlichen Rufs auf ein Neues accensiren. 3. Der LaNsoll allen Notaren und Andern, die alte und neue Schriften hinter sich haben, welche zu BeschirmungStädte Gerechtigkeiten dienlich sind, bei Eiden gebieten, dieselben dein Commissär Mayor zuzustellen,besser auf den Grund dieser Gerechtigkeiten komme. 4. Commissär Mayor soll alle den beiden Städten ^Schlosses Montagny wegen zuständigen Güter in die Erkanntnisse einverleiben, den Wald, das HolZGestrüpp, so an dem Eichwald Lily gelegen ist, sollen beider Städte Gesandten besichtigen und den GeM^"Montagny-le-Corboz, Valcyres und Fiez auf ewig verleihen. IM. e. 405. Dem Lorenz Burkhard.

zu Freiburg, wird auf sein Ansuchen bewilligt, seinen Wald zu Onnens in Bann zu legen, also daßohne seine Bewilligung Holz darin fällt, ihm für jeden gefällten Baum 5 Florin Buße bezahlen soll. 1 ^

IIB'

5

400. Der Herr von Bonvillars wird mit seinem Gesuch, man möchte ihm zum Ersaz der Unkosten,er bei dem Durchzug des Kriegsvolks des Herrn von Chatillvn für die Verwahrung des Schlossesson gehabt habe, die schuldigen Zinse nachlassen, abgewiesen, dagegen sollen die von Grandson ihm ^

Kosten vergüten, weil sie im Fall der Roth das Schloß zu hüten verpflichtet sind. IM. a. -- 407- ^Streithandel zwischen beiden Städten und dem Herrn von Champvent in Betreff einiger Herrenzi"^^Mathod in der Herrschaft Champvent, wird bis zur Ankunft der Gesandten in Grandson verschoben,

dort nach Anhörung der Parteien ein gebührender Entscheid gegeben werde, IM. I. 408. Die Zi"

... ^

der

der Pfarre Avonand werden von der ihnen vom Commissär Johann du Maine angemutheten Vcrpfl^^,.

ihre Zinse in das Schloß Grandson zu währen, ledig erkannt. IM. g. 409. Gemeinen Büchsensclchö^