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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1719
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Schwarzenburg. 1605. 1608. 1609. 1614. 1719

^ bewilliget, was in den Schloßnrbar eingetragen werden soll. Ibiä. na. 176178. Lanvogt

Jaccot legt Rechnung ab über seine Amtsverwaltnng von Michaelis 1601 bis Michaelis 1604. Absch.

1608.

179. Ans die Klage der gemeinsamen Untcrthanen im Guggisberg über den Schaden, den die^'seits der Sense wohnenden Freibnrger ihnen mit ihrem Vieh zufügen, indem sie dasselbe nicht mehr demWegach, sondern über die Vorsäze (Vorsassen) der Gnggisberger führen, und auf die Klage der srei-Alchen Unterthanen, daß der alte Weg ungangbar geworden sei und sie keinen andern sichern Weg als^ die Vorsäze haben, welchen aber die im Guggisberg ihnen verweigern, wird nach eingenommenem Angcn-gesprochen: Da der von Alters her von den freiburgischcn Unterthanen gebrauchte Weg zur Bergfahrt^ dem Vieh so in Zerfall gekommen ist, daß er nicht mehr sicher begangen und kein gelegener Weg anders^nannte Vorsäze angelegt werden kann, so sollen die von den Personen, mit denen man sich deß-dereinbart hat, vorzeigten Stüke ihrer Vorsassen zur neuen Wegsame ausgeschlagen und mit Schwirren1 m werden; die frcibnrgischcn Unterthanen sollen fürdcrhin ihr Vieh nicht mehr über die Vorsassen derÜg'sberger, sondern unterhalb der Schwirren über den ansgcschlagcnen Weggstracks mit tribner Ruten"U wenn die im Guggisberg solches Vieh in ihren Vorsassen im Schaden finden, sind sie dasselbe zu. iw Haupt Vieh um 3 Pfund Pfenninge zu büßen befugt, welche Buße dem Landvogt von^ Auburg verfallen sein soll; bei genannter Buße sind die frcibnrgischen Untcrthanen auch verpflichtet,

satter hinter sich fleißig zu schließen; die Freibnrger sowohl als die Gnggisberger mögen das nöthige^ 'Z aÄakoh

Z aus der Herrschaft Freibnrg nächstgclegcncm Wald nehmen; die freibnrgischeu Unterthanen sollen dem

^ Zwahlen für sein zu diesem Zwck dargegcbenes Stük Erdreich 40 Münzkronen, ebensoviel dem Hansseinen Brüdern, und 12 Mnnzkroncn dem Hans und Benedict Hirsi ans St. Michaelstag be-jc»/"' Guggisberg haben den Neitlohn der Gesandten von Bern, die freibnrgischeu Untcrthanen

^ ^er Gesandten von Freibnrg zu bezahlen, die übrigen Kosten soll jeder Thcil an sich selbst tragen.^ Parteien nehmen diesen Spruch unter Verdanknng an und geloben, ihn zu halten. Absch. 657.

1609.

^vt. IM Abraham Amport soll gemahnt werden, das Original des Schwarzenbnrger Urbars in das^ Zu Marten abzuliefern. Jede Obrigkeit mag Copien von dem, was sie betrifft, anfertigen lassen.680. si.

1614.

^ Schwarzenburg von seinen Eltern einen Berg ererbt und ihn erkennen

^ Urbar zu 31 Nindcrweiden eingetragen ist, aber nur 30 hält. Man findet, daß beim Ein-^tiv Fehler begangen worden sein müsse. Absch. 873. k. 182. Dem Landvogt wird unter Natifi-»svorbchatt bewilliget, die ihm zur Nnznng zustehende schlechte sumpfige Weide gegen eine andere des^tg/^ finden zu vertauschen. Ibick. x. 183. Der Weibel zu Guggisberg bietet für die Erlanbniß, ein°6rigkeitliches Gestrüpp benuzcn zu dürfen, einen jährlichen Zins von 20 Sonnenkronen an das Schloß.