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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1642
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Bellenz, Bollenz und Ztiviera. >605. 1606. 1607.

die Angelegenheit bezüglich des Geldes, so in Verbot gelegen und von Amman» Gisler herausgegeben wordt»ist. Ibiä. I. 161. Wegen des üblen Hanshalts der Spitäler in Bollenz war Rechnung begehrt und de>»Landvogt zugeschrieben worden, aber Niemand erschien. Dagegen langte ein Schreiben des Nuntius en>,worin er Verschiebung bis nach erfolgter Visitation durch den Cardinal Borromeo verlangt, die beförderlich st^haben werde. Es soll nun jedes Ort betreffs der Antwort an den Nuntius sich erklären und dieses dem La»b-vogt zuschreiben. Ibiä. m.

1606.

Art. 162. Streithandel zwischen den Communen Medeglia und Bironico betreffend Märchen und Weib'gang, und daheriger Entscheid. (S. Lauis, Art 24.). Absch. 592. a.

1607.

Art. 163. Die Bellenzer nehmen alle Geldsorten zu einem niedriger» Preise ein, als die hohen Obr>3leiten und die Mailänder, geben sie dann aber in gleich hohem Werthe ans, wie diese. Das ist unbillig u>wird bei Strafe von 25 Kronen untersagt. Sie sollen das Geld einnehmen und ausgeben wie es bei u>-üblich ist. Zu dem Behnfe soll Uri die Sorten specificiren und der Cvmmissär diese Specification pnblicirc''Absch. 626. b. 164. Bezüglich der Snst zu Osognawegen Verfertigung desNysses, ob solches imold Fürleidte solle gestiert werden", sollen sich die Gesandten auf nächster Jahrrechnung erkundigen,welcher Bewilligung diese Snst erbaut worden sei und was für Freiheiten man dazu bewilliget habe. Ibiä. > -165. Die Jahrrechnungsgesandtcn sotten sich nach dem Bau bei St. Sebastian erkundigen, damit man st^könne, was man steuern wolle. Ibiä. ä. 166. Bezüglich des Zolls zu Ablentsch bleiben die Gesandten ^Schwyz und Unterwalden bei dem, was ihre Obern deßwegen erkannt haben. Uri nimmt es in den Abs bIbiä. <z. 167. Die Jahrrechnungsgesandtcn in der drei Orte Vogteien sollen sofort nach ihrer Ank»>'daselbst Befehl geben, daß sich die Unterthanen bewehrt machen, es sei mit Seiten- oder Hochwehren.sollen sie sich nach eines Jcdech Vermögen erkundigen und ihm nach Gestaltsame eine Wehre auferlegen,sollen die Unterthanen in Zukunft dem ankommenden Vogt mit Harnast und Wehr entgegcnziehen undSäumigen gestraft werden. Ibiä. k. 168. Weiter sollen die Gesandten bei ihrer Hinreise demBiasca befehlen, die Spitalrechnung in Bollenz, falls sie noch nicht abgenommen worden sei, im Beistu'Landvogts aufzunehmen und sowohl den Landvogt Bruster als den jezt regierenden Landvogt für ihre?und Kosten zu bezahlen. Ibiä. st. 169. Die Landschaft soll den Landvögten die 50 rheinischenihren Jahrlohn in Gold erlegen oder 'aber dafür soviel Geld, als sie derzeit gelten;also sollendt st)Vogt Bruster ouch uachzug thun." Ibiä. b. 170. Absendung von je 50 Mann aus jedem der regiert

Orte nach Bellenz zum Schnz gegen die Bündner, U.A. m. (S. Absch. 632. n.-e.). 171. Hier sollst'

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Commissär Leu für das Jahr 1607 den Gesandten des Malefizcs wegen in Rechnung gegeben hat, ,786 Kr.; von dem obrigkeitlichen dritten Theil mit 262 Kr. trifft es jedem Ort 87 Kr. 27 Schl. Diezwei Drittheile gehören dem Commissär, der auch die 150 Kr. Strafe beansprucht, welche wegengebundenen Holzes durch den Tessin dein Ritter Pälanda ab der Riviera und Statthalter Judice aus Äo ^auferlegt worden waren. Absch. 634. n,. 172. Die Zoller Angustin Ghiringhelli, Baptista Cezio ^Andreas Rusca erstatten den Zoll mit 930 Kronen, trifft jedem Ort 310 Kronen. Davon erhielt leztes Z"