1622 Mainthal.
Der Span der Conunnne Vegno (Avegno) gegen ihren „Mitpatriot", der keinem Urtheil sich nnterziehen will, wi>dnochmals vor die Gesandten der XII Orte gewiesen, welche für die Vollziehung sorgen sollen. Absch. 797. v. "407. (1612). Ein Streithandcl zwischen Domenico Niger von Vegno nnd Johann Bogion von daselbst wirdzu Gunsten des erster» entschieden. Weil jedoch der leztere, welcher als ein Unruhestifter bekannt ist, de»Handel wider alle Billigkeit weiters ziehen will, so wird dieses in den Abschied genommen, damit er in de»Orten überall abgewiesen werde. Absch. 805. n. — 408. (1613). Der Unruhestifter Wilhelm Groß ans den'Mainthal hat ein gar scharfes Schreiben, cl. ct. 9. Juli, aus Baden an die Gesandten gebracht, in welche»'gemeldet wird, mit welch' falschen Vorgaben er den Johann Anton Franzoni verklagt habe, als habe er ih"'all' sein Hab und Gut genommen, nnd befohlen, keine Verantwortung von ihm anzuhören, mit der schließlich^'Erläuterung, wie der vor zwei Jahren vorgekommene Handel des Groß mit Philipp Mandello von Canobbwoder Marian Bergamosco, die er um große Summen gebracht habe, zu verstehen sei. Da man sich »'^genug verwundern kann, wie so leicht so schlechte Leute einen ehrlichen Mann verkleinern können, und d»Franzoni durch gute Kundschaften beweist, daß er von Großeus Gütern gar nichts besize, daß dieselbenmehr durch eine öffentliche Schaznng vom 19. October 1609 dem Marian Bergamosco für seine großen 'l"sprachen an Groß durch die Landvögte und Gesandten übergeben worden seien, daß er aber als des Berg»niosco Schaffner die Güter allerdings verliehen und die Zinse nnd Nuzung zu Händen des Eigenthü»'^eingezogen habe, so wird Franzoni als unschuldig befunden. Weil Groß indessen dem Bergamosco eine gr»^Summe schuldet, vor zwei Iahreu aus dem Gefängniß entwichen ist nnd nicht nur nicht bezahlen will, soi'de'"dem Jakob Philipp Mandello ans Leib und Leben gedroht hat, so wird er auf des leztern Begehren eingeZ»^und wegen dieser und andern unbilligen Sachen Andern zum Exempel aus der ganzen Eidgenossenschaftwiesen, obwohl er eigentlich die Galeere verdient hätte und nur seines Alters wegen geschont wird. Da»übrigens des Johann Anton Franzoni Unschuld überall bekannt werde, wie Alles mit Gericht nndverhandelt worden und wo die betreffenden Güter hingekommen sind, wird die Sache in den Abschied gc»»'"men, jedoch mit der „Conditio»", daß Groß, sofern er abermals ungehorsam wäre und sich wieder imfinden ließe, ohne Weiteres ans die Galeere geschikt würde, daß aber, wenn er dem Mandello genügende S'^heit leiste, der Landvvgt zu Luggarus oder im Mainthal Vollmacht habe, das Verbannungsnrtheil aufzuh"^'Absch. 833. k. — 400. (1616). Die Begnadigungsgesuche des Leone della Bricolla nnd des Martin de Ca»'(ans dem Mainthal, von denen der ersterc den Portnner von Bellenz in der Nothwehr erschossen, aber st' ^von dessen Verwandten den Frieden erlangt hat, wird wegen Mangel an Instruction in den Absch'^ ^nommen. Absch. 925. e. -^> 410. (1616). Das Begnadigungsgesuch des Wolfgang Marcho von Caverg»'den Uri vor einigen Jahren wegen einer Balle Tuch, die zu Magadiuo gestohlen und im Mainthal vert)' ^worden war, ans seinem und der ennetbirgischen Vogteien Gebiet verbannt hatte, wird nü irwtruoncluM 3nommen. Absch. 933. I. — 411. (1616). Krämer Müeslin von Zug soll bei dem ans der Henrigen I")rechnnng zu Luggarus wider den Landeshauptmann im Mainthal erlangten Urtheile geschirmt werden. IbnI-6'412. (1617). Da der langwierige Handel zwischen Jakob Philipp Mandello von Canobbio, Mayländerg^ '
z. Jul'
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»eschlosse»
selben, wenn er in einem der XII Orte erscheinen sollte, nngehört abzuweisen. Absch. 961. d.
und Wilhelm Groß aus dein Mainthal abermals angezogen worden ist, so wird die Erkanutniß vom 26-1613 zu Kräften erkannt, den Landvögten anbefohlen, für deren Vollziehung zu sorgen, nnd beschlösse»,