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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Sargans.

Landeshauptmanns Tschndi wird Rudolf Gallati zum Landeshauptmann der Grafschaft ernannt. Zürich istohne Vollmacht und nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 581. i. 10. (1608). Was auf die Beschwerdedes Landvogts Martin Epp wegen des neuerwählten Landvogts verabredet worden ist, weiß jeder Gesandteseinen Obern zu hinterbringen. Absch. 653. k. 11. (1610). Man soll sich des Landammanns Govd >»Sargans erinnern, welchen die Landvögte gleichsam auf den Händen tragen, wenn sie nicht Hindernisse undVerwirrung von ihm gewärtigen wollen. Absch. 722. n. 12. (1611) Dem alt-Landvogt Martin Epp vo»Uri wird ein Fürschreiben zu Einbringung seiner ausstehenden Forderungen an den gegenwärtigen Landvogtbewilliget. Absch. 771. ll.

k. Amtsantritt des Landvogts.

Art. 13. (1591). Der Antrag Zürichs, daß der Landvogt im Sarganserland nicht mehr, wie bisher, a»sSt. Matthiastag, sondern wie die andern Landvögte ans St. Johann Baptist die Landvogtei antreten solle,wird in den Abschied genommen. Absch. 178. <1. 14. (1591). Uri eröffnet, auf lezter Jahrrcchnuug se'festgesezt worden, daß der Landvogt zu Sargans wie die andern Landvögte ans Johanni anfreiten solle!da es nun den Hauptmann Peter Jauch bereits zum Laudvogt ernannt habe, so bitte es, denselben wie bisherauf Matthias aufreiten zu lassen. Beschluß: Der gegenwärtige Landvogt soll die Vvgtei noch von Matthiasbis Johanni verwalten und die Lehen, Fälle und Bußen, welche den Eidgenossen zugehören, denselben veorechnen, die Bußen dagegen, welche in diesen vier Monaten verfallen und dem Landvogt zukommen, solle»beide Landvögte mit einander thcilen. Absch. 187. n. 15. (1592). Der Beschluß über das Aufreiten des La»d-Vogts wird bestätigt; auf nächster Tagsaznng will man auch die Taxen bestimmen, die dabei zu beobachte»siud. Absch. 190. k. 16. (1604). In einer Zuschrift spricht der Landvogt den Wunsch ans, der Ausrittder Landvögte möchte wieder auf St. Matthias geschehen, indem sie, wenn sie erst auf Johanni anfreiten, dieGüter vernachlässigen und das Vieh in die Matten laufen lassen. Dabei berichtet er, daß ein Felsen a>»Schollberg herabgestürzt sei und noch andere herunterzufallen gedroht haben, die er aber durch an Seile g»'bundene Leute habe abschleißen lassen; ferner habe er statt der hölzernen Überbrükuug auf dieser StraßeSicherheit ein steinernes Gewölbe bauen lassen, was, wenn die Zeit des Ausritts abgeändert würde, ohne derregierenden Orte Kosten ausgeführt würde. Uri nimmt das'mi ralvrnmlum. Absch. 528. m. 17. (160?)'Landammann Good stellt dar, wie in vielen Hinsichten nüzlich und bequem für den Landvogt und die Uute^thanen es wäre, wenn der Landvogt auf St. Matthiastag auf- und abreiten würde. Wird bis ans nächstTagsaznng in den Abschied genommen. Absch. 618. i. 18. (1607). Zu Vermeidung verschiedener Ungelegenheiten wird verordnet, der Aufritt des Laudvogts soll in Zukunft auf St. Matthiastag geschehen; der gcge»^wärtige Landvogt soll über die Zeit, welche er länger im Amte bleibt, ordentliche Rechnung ablegen. SchwhZstimmt nicht dazu und nimmt es all rizldrönilum. Absch. 625. n.

<:. Ncchnuffgssachen.

AmtSrechnnngen.

Einnahmen. Ausgaben. Saldo.

Pfd. Schl. Hlr. Pfd. Sehl. Hlr. Pfd. Sehl. Hlr.1587. ^ Absch. 19. 85

1589. ^ 74-- .. zoi. II,