Rhein thal. 1419
^rdcn tviinschen, um der Anstände mit denen zu Lustnau über Stenern, Maß u. dgl. cnthobcü zu sein, wird""lgctragen, die Anstände ans gütlichem Wege beizulegen zu suchen, oder dann die Parteien ans nächste Jahr-^chnung nach Baden zu weisen. (S. Art. 150). Absch. 195. g. — 149. (1592). Alt-Landvogt Zeffet und^uwälte der Gemeinden Widnan und Haslach biilcn nochmals um Abtrennung von dem Gericht Lustnau undBildung eines eigenen.Gerichtes, wodurch die Grafen keinerlei Nachthcil weder an Trieb und Tratt, noch anHmsen und Zehnten erleiden werden; zugleich bitte» sie, daß einer nach Mähren ausgewanderten Familie ans^'ucgg ihr Vermögen verabfolgt werde; der Landvogt endlich wünscht Genehmigung des Tausches um ein^uk Matte. Beschluß: Der gegenwärtige und der alt-Landvvgt sollen, wenn möglich in Beglcit des Land-smanns von Appenzell, mit den Grafen zu Ems unterhandeln und dann iiber deren Vorschläge berichten;der Arrest zu Verncgg soll einstweilen in Kraft verbleiben und bezüglich des Landabtanschcs sollen die beidenLandvögte dessen Zwekmäßigkcit untersuchen. Absch. 21t). t. — 159. (1593). Laudvogt Ulrich eröffnet vor den^'sandten der regierenden Orte, es sei bekannt, wie die von Widnan und Haslach schon auf mehreren Tagendas Begehren um Abtrennung von dem Gericht zu Lustnau und um Bewilligung eines eigenen Gerichts gestellthabe». Da selbe nun mit den Amtleuten des Grafen von Ems in Gegenwart des Landammann von HeimenMid des Landvogts iiber Gerichte, Wnnn und Weide, Trieb und Tratt sich vereinbart und zu beidseitigerZufriedenheit Alles getheilt haben, so bitten sie um Bestätigung dieses Vertrags. Er wird zu Kraft erkennt,^dsch. Jgg. ^ ^>51 (1004). Der antretende Landvogt Kloos berichtet, daß Graf Kaspar von Ems denKvci Gerichtsherrlichkeiten Widnan und Haslach anmnthe, ihm zu huldigen. Wird zur Jnstrnirnng ans die^ahrrechnnngstagsazung j„ den Abschied genommen. Absch. 527. o. — 152. (1007). Denen von Haslach, die!4t ih^. Abtrennung von Lustnau an Bevölkerung ziemlich zugenommen haben, wird bewilligt, bei Aufzügen,'^chzciten, Festtagen und dergleichen Anlässen für ihre Mannschaft Trommeln und Pfeifen, jedoch in eigenen^steii, zu brauchen; dieses aber sollen sie nicht mißbrauchen n»d Tanzverbote bei ihren Nachbarn auch halten,^dsch. 025. p. — 159. (1008). Zu Verhütung größer» Unwillens der Nachbarn wegen des zwischen der^»winde Bernang und dem Hofe Widnan und Haslach üblichen Versprechens bei Verkauf von Speise, Trank"ud andern Waaren wird erkannt: Was Speise, Trank, gehende Habe, Korn, Flachs und allerlei Früchte^'belangt, eö stehe im Felde oder nicht, soll Keiner gegen den Andern in genannten Höfen einen Verspruchlabe»; Holz, Flöße, Heu und Streue aber mögen die von Widnan und Haslach den „vßwcndigen" versprechen,sollen jedoch die Verkäufer verpflichtet sein, es vierzehn Tage zuvor in der Kirche oder vor der Gemeinde^Annden zn lassen, was sie von diesen Waaren an einen Fremden verkaufen wollen, damit, wenn ein Hof-u>a»n Sachen bedarf, er den Zug dazu habe; nach Verflnß der vierzehn Tage soll dann kein Hofmann'Uehr befugt sein, zn versprechen. Absch. 074. nn. — 154. (1008). Bezüglich des Spans des Hofes WidnanHaslach mit den Widern zn DiepoldSan wegen des Trattö ans vier früher dem Abt von Bregenz (Mch-^an) gehörenden Gütern wird veranlasset, daß der Landvogt und der Landschreibcr de» Augenschein anfnchmcn'U>d den Span zu vereinbaren suchen sollen; wäre dieses ohne Erfolg, so soll den Parteien vorbehalten bleiben,Recht vor den Gesandten zn Baden zn suchen. IIM. <14.
1(>. Bcrschicdencs.
Art. 155. (1591). Das Gesuch des Schreibers zn St. Margarethen im Namen derer von Aerncgg »m^stcr mit den eidgenössische» Wappen in ihr ncncrbantes Nathhans, wird n4 instruamlnm genommen.