Nheinthal.
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Absch. Z4g. ^ g (1610). Kein Landvogt soll Ncstanzen in die Rechnung legen, sondern den regierendenOrten Alles gut machen. Absch. 742. n.
2. Obrigkeitliche Kiiter:c.
Art. 9. (1588). Was in Betreff des schadhaften HausrathS im Hans des LandvogtS beschlossen wordenht, wird ml rekellzniinin genommen. Absch. 68. v. — 19. (1608). Der Herrschast Bau- und Reblente be-schweren sich, daß ihnen, während sie für das Fndcr Bau bis 1 Gld. bezahle» müssen, nur l Schilling ansFuder berechnet werde, mid bitten, man möchte ihnen mehr anrechnen. DaS Gesuch wird in den Abschiedgenommen, weil man keine Vollmacht hat, das Banrecht zn erhöhen, und es schon wiederholt abgeschlagenworden ist. — Bei diesem Anlaß kommt zur Sprache, daß es vortheilhafter wäre, die herrschaftlichen Rebenund Güter zu verkaufen oder zn Erblehen zn machen, indem sid dann besser im Bau erhalten würden. Auchdas wird in den Abschied genommen und der Landvvgt mit »äherm Untersuch beauftragt. Absch. 874. II. —11- (1809). Über de» Vorschlag, zu Verbesserung der Einkünfte einige liegende Güter und Nebgcwächse zuErkaufen, solle» die Gesandten ans künftige» Tag mit Vollmacht versehen werden. Absch. 881. r. — 12.(1809). Der Vorschlag, den Bauhof, der gar wenig ertrage, zu verkaufen, wird, weil man ohne Vorwissen derObrigkeiten nichts entscheiden will, in den Abschied genommen. Absch. 897. s. — 13. (1810). Ans den Bericht,daß der Bauhof für den Landvogt ein gar köstliches und »üzlichcs Kleinod sei, wird einstimmig beschlossen,denselben durchaus nicht zn verkaufe», sondern bei der Landvogtei zu belassen. Absch. 742. cz. — 14. i1817>.^er Landvogt stellt im Name» des Heini Wettlcr von Nheineck das Ansuche», das Stük Reben, Hcildeligenannt, das er um den halben Wein baue, ihm und seinen Nachkommen z» einem Erblehen zn gebe»; erIvolle bei jeder Wandlung dem Landvogt einen ziemlichen Ehrschaz entrichten, den Erlrag zn steigern suchenund das Mauerwerk ohne der Obrigkeit Kosten herstellen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 957. r.
3. Justizsachru; Judikatur; Compctenzanstände.
(S. auch Kirchliches und Glaubenssachcn).
Art. 15. (1537). Der Landvogt macht die Anzeige, es komme oft vor, daß bei Processen die Parteien nachHoffnung ihrer Klagen und Antworten einander mißhandeln und dann glaube», »nr einfache Buße schuldigö" sein, während er dafür halte, daß sie schärfer zn bestrafen seien, weil sie mit einander in hängendem Rechte(lehen. Das wird in den Abschied genommen, dabei dem Landvogt aufgetragen, jene Fälle schärfer zn bestrafenu»d solche, die sich weigern würden, ans den nächsten Tag zn weisen. Absch. 19. m. — 1k. (1588). DaRichtet wird, daß der alte Stansfachcr im Nheinthal verschiedene Unruhen anrichte, so wird dem Landvogtaufgetragen, ihn unter Strafandrohung zn warnen. Absch. 83. lk. — 17. (1589). Der Landvogt meldet, daß ergemäß der Abschiede vom 10. Juli 1532 und 8. Juni 1535 ein EhcscheidnngSgesnch nach Zell am Unterstegewiesen habe, daß aber die Parteien, weil sie sich zur neuen Religion bekennen, in Zürich geschieden zn werdenErlangen. Genannte Beschlüsse werde» in den Abschied genommen, damit die Gesandten ans nächsten Tagtrüber instrnirl werden können. Absch. 101. n. — 18. (1591). Der Landvogt eröffnet, eS sei bisher Übunggewesen, zu Benrtheilnng der Gefangenen zu Nheineck, Altstätten und am Obcrricd, anch wenn sie das Lebe»u>cht verwirkt haben, ein Hochgericht zusammen zn berufen, wodurch große Kosten entstehen; zn Vermcidnngdieser Koste» schlage er vor, daß dem Laudvvgt Vollmacht gegeben werde, mit seinem Gericht die betreffenden