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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1402
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1402

Nheinthal.

Amtsrechnungen.

Einnahmen. Ausgaben. Saldo.

Gld.

Schl.

Den.

Gld.

Schl.

Den.

Gld.

Schl. Den.

1587.

14

Absch.

10. KK-

1589.

-

101. II.

1593.

10

'»

235.

159K.

17

307. <z«.

1597.

59

»k

334. x.

1600.

10

414. x.

1K04.

913

11

1

375

14

4

237

12 9

1607.

1138

1

981

14

8

459

4

1610.

44'/,

742. W,

1612.

2047

4

9

1000

3

2 .

1047

2

1613.

19

9 Bz. -

831. M.

1614.

1070

4

931

13

3

438

9 3

1615.

924

10

2

798

1

9

159

8 9

Weitere Nechnunncn finden sich nicht. Die Rechhungen der Jahre 1664, 1607, 1612, 1614, 1616 aus dem betreffendenNechnungsbande des Aargauer Archivs. Die übrigen Rechnungen liesern nur das Ncfultat der Einnahmen jeden Ortes, die voll'ständigen Rechnungen fehlen.

a.. Beamte.

Art. 1. (1592). Schwyz macht Anzug, vor einiger Zeit sei sein Angehöriger Hans Jakob Kyd von derMehrheit der Orte als Windschreiber im Rheinthal bestätigt worden, dagegen habe man ans leztcr Jahrrechnnngden alt-Landschreiber Stefan Diirler von Uri ebenfalls bestätigt. Uri nimmt das in den Abschied; man er-wartet von den beiden Orten, daß sie sich in der Sache verständigen werde». Absch. 213. <1. 2. (1599).Ans die Beschwerde des Landschreibers über Schmälernng seiner Besoldung durch de» Landvogt, wird lcztcreraufgefordert, das zu unterlassen, ansonst er ans nächste Tagsaznng nach Bade» citirt sei. Absch. 389. i.3. (1910). Den Landvögten soll der Wein »ach altem Brauch durch die geschwornen Amtleute bei ihre» Eide»gcschäzt werden. Absch. 742. m. 4. (1913). Alt-Landvogt Wirz von Uiuerwalden verantwortet sich überverschiedene Anklage», wonach er von vielen (genannten) Personen als Buße und sonst mehr eingenommen, alser den Obrigkeiten verrechnet habe, und bittet, in Betracht seiner großen Unkosten sich damit zufrieden z»geben. Wird in den Abschied genommen. Absch. 831. 8. 5. (1915). Dem Landammann Wirz von Ob-walden wird als wohlverdiente Strafe für seine begangenen hochsträflichen Excesse während seiner Amtsver-waltnng, über die er sich nicht genügend verantworten kann, auferlegt, jedem Ort 50 Kronen zu bezahlen, dieder Landvogt einziehen und ans künftiger Jahrrechnnng verrechnen soll. Dabei steht es jedem Ort frei, seine»Theil anzunehmen oder zu schenken. Absch. 893. xZ.

k. NcchnunaSfachen.

Art. 6. (1590). Auftrag, sich bei alt-Landvogt Haas zu erkundigen, was für Kosten im Nheinthal ver-mindert werden könnten. (Z. Absch. 138. äcl.). 7. (1598). Es wird abermals beschlossen, daß AppensJnnerrhoden bei Ablegung der Kirchenrechnung, Außerrhoden bei den Holzbnßenrechnnngen anwesend sein solle-