Thnrgan.
1875
Wissen vor sich gegangen sei, da er wiederholt ans Tagen seine Anwälte gehabt, nnd da a» dieser Sache nicht>venig gelegen und zu besorgen sei, der Abt beabsichtige, daselbst die evangelische Religion gänzlich auszuschließenund sich zum absoluten Herrn von Rheinau zu machen; da ferner Rheinau ein leicht zu befestigender Punktund bei Unruhen, wie man im Gachnanger Handel gesehen, für Zürich von hoher Wichtigkeit sei, so könneZürich ans allen diesen Gründen sich in kein Recht mehr einlassen und wolle bei den ergangenen Abschiedenund Sprüchen verbleiben, indem man sonst nie zum Anstrag dieser Sachen gelangen möchte; es bitte daherdie drei Städte freundlich, es dabei schirmen zu helfen. Nach stattgehabter Besprechung antworten diese, ihreHerren und Obern haben sich ebenso, wie Zürich, darob verwundert, daß die V katholischen Orte es bei denergangenen Sprüchen »nd Abschieden nicht verbleiben lassen wollen, sondern das Recht vorschlagen; auch siehalten diesen Handel für einen ausgemachten nnd rathen Zürich, sich weder gütlich noch rechtlich weiter einzu-lassen, sondern an den Aussprüchen der Schiedorte festzuhalten; sollte ihm deßhalb etwas begegnen, so würden>hre Obern nach Mitteln trachten, damit es bei den Abschieden und Sprüchen geschüzt und geschirmt werde.Zürich verdankt diese aufrichtige Erklärung nnd versichert, dieses stets durch eidgenössische Treue verdienen zuZollen. Absch. 909. n. — 458. (1616). Zürich berichtet, was ihm von den V katholischen Orten des rhein-auischen Geschäfts nnd der erkauften Herrschaften wegen abermals geschrieben worden, und begehrt, man möchtedie Gesandten auf künftige Tagsaznng mit Bollmachtcn darüber abfertigen. Absch. 913. (1. — 459. (1616).Zürich hält das rhcinanischc Geschäft für ein ausgemachtes, die V katholischen Orte dagegen können den leztenEntscheid der unparteiischen Orte, weil nicht zu gleichen Säzen geschehe», nicht annehmen. (S. Absch. 918. o.).
469. (1616). Das rheinauische Geschäft ist auf gegenwärtigem Tage deßhalb nicht zur Behandlung ge-luniinen, weil die unparteiischen Orte zu früh abgereist sind ; „dz allein zu vnscr entschnlldignng". Absch. 926. o.
461. (1616). In den thnrgauischen Anständen wegen der Kirche nnd Glaubensfreiheit zn Rheinau undlvegcn des .Kaufs von Weinfclden »nd Pfyn wird Zürich, das die Sache in Anzug brachte, betreffs des lezternPunktes gcrathen, de» V katholischen Orte» zn erklären, daß es ihnen darüber des Rechten sein wolle, wobeilüe Säzc aus de» unparteiischen Orten zu erwählen wären, die andere Angelegenheit dagegen hält man fürausgemachte, bei der man Zürich schiizen nnd schirmen werde. Absch. 929. e. — 462. (1616). Man^ie V katholischen Orte) will nicht unterlassen, bei Zürich das rhcinanischc Geschäft „anzetryben", damit man,besonders der Prälat, zufrieden gestellt werde. Absch. 933. v.
19. Stifte und Klöster, Gotteshäuser.
a.. Allgemeines lNechnungSablage).
Art. 463. (1587). In Betreff der Rechnungen der Gotteshäuser im Thnrgan wird verfügt, daß in Zn-kunft ein Gesandter von den Städten nnd einer ans den Länder», jeder mit einem Diener, diese Rechnungen^Nehmen nnd auf den Jahrrechnungen vorlegen sollen. Absch. 8. i. — 464. (1588). Uber den Artikel desEbschieds zn Baden, betreffend die Gottcshansrechnnngcn im Thnrgan, soll jedes Ort sogleich InstructionenÜeben. Absch. 49. n. — 465. (1588). Das im Name» der thnrgauischen Gotteshäuser durch den dortigen^audschrciber gestellte Gesuch um Erlaß von der jährlichen Rechnnngsablagc, indem die meisten GotteshäuserBcsiz von besiegelten Abschieden seien, die sie vor sechsundzwanzig Jahren erhalten haben, wird ml reks-^uüuin genommen. Absch. 78. s. — 466. (1589). Der Landschrciber im Thnrgan stellt im Name» der dor-