— 115jene, bey denen sich eine solche Weibsperson aufhaltenmag, in diesen und überhaupt in allen den Fällen,wenn sie von der wirklich der Obrigkeit geschehenenAnzeige, der außerehelichen Schwangerschaft nicht ganzzewiß wären, verbunden seyn, die geeignete Behördenhievon selbst zu benachrichtigen. *)§. 149.Die Pflicht zur Anzeige bey der Polizey oder beymRichter, müßte auch auf die Fälle erstreckt werden,wo) Es will mir gar nicht einleuchten, daß es hinreichendseyn soll, wenn eine außerehelich Geschwächte, ihrenSchwängerer ihren Eltern, Vormündern, einer Heb-amme, oder einer sonstigen Kinder habenden Frau,zur Entdeckung ihrer Schwangerschaft, schuldig erklärtwird, wie dies in einem königl. preußischen Gesetzvom 17. März 1797 vorgeschrieben worden ist. Hiedurch wird, glaube ich, die Erschwerung eines zu be-gehenden Kindermordes schon in dem Betracht immöglichsten Grade nicht erreicht, weil, wenn eineaußerehelich Geschwächte auch ihren Eltern, Ver-wandten, Vormündern 2c. ihre Lage entdeckt hat, aufgewisse Entdeckung im Fall eines erfolgten Kinder-mordes, um so weniger gerechnet werden kann, weilgerade die vorgenannten Angehörigen so wie sie dieihnen bekannte Schwangerschaft ganz geheim haltenwerden, eben so auch wenn ihre Tochter, Verwandtinoder Pflegbefohlene einen Kindermord begeben sollte,diese That eher zu verheimlichen, als der Obrigkeitanzuzeigen, und so die Thäterinn der strafenden Ge-rechtigkeit zu überliefern, bedacht seyn werden.8 5
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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115
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