114zu werden. Gegen solche verworfene Geschöpfe sindalso geeignete Maaßregeln nöthig: denn solche Dirnenführen bey dem Vorhaben ihre Schwangerschaft undGeburt so viel immer moͤglich geheim zu halten, hoͤchstwahrscheinlich nichts anders im Schilde, als sich ihresneugebohrnen Kindes auf eine oder die andere Art zuentledigen.§. 148.Um die Ausführung einer solchen Unthat zu er-schweren, würde es also den Eltern, Verwandten,Vormündern, Dienstherrschaften und überhaupt denen,wobey sich ledige Mädchen aufhalten, zur strengenPflicht zu machen seyn, auf deren Betragen und ins-besondere darauf acht zu haben, ob sich bey einer ledi-gen Person solche Symtomen äußerten, woraus mitWahrſcheinlichkeit auf eine vorhandene Schwanger-schaft zu schließen wäre. Beym mindesten Verdachtmüßten dieselben verpflichtet seyn, ein solches Mädchenhierüber zu Rede zu stellen, und ihr beym Befund,daß die gehabte Vermuthung wirklich wahr sey, dieSchuldigkeit, die Polizey oder den Richter hievon inKenntniß zu setzen, dringend ans Herz zu legen. Be-merkten nun die Vorgedachte, daß eine Geschwächteentweder aus Schamhaftigkeit, oder vielleicht gar weilsie etwas Böses im Schilde führe, diese Anzeige zu ver-fügen Bedenken trüge, so müßten die Eltern, Ver-wandten, Vormünder, Dienstherrschaften, kurz allejene,
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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