112§. 146.Welche Einrichtungen wären nun aber frägt sichzu treffen, um das Geheimbleiben ausserehelicherSchwangerschaften möglichst zu verhüten? Ich findehiebey vor allem nöthig, einige Wiederholungen vondem im Vorhergehenden Gesagten zu machen. Die Ur-quellen der in unsern Tagen so häufigen Verheimlichun-gen ausserehelicher Beschwängerungen, und der alsFolge hievon sich häufig ereignenden Kindermorden be-ruhen fast allein in dem unübersehbaren Nachtheil undElend, wovon die Geschwächte in der Regel verfolgt,und wodurch ihre bisher vielleicht vergnügt und glück-lich zugebrachte Lebenstage in ein stetes Jammerthalumgeschaffen werden. Ich darf also wohl behaupten,daß alle noch so strenge Strafgesetze gegen Verheim-lichungen unehelicher Beschwängerungen ihren Zwecknicht erreichen werden, ja was noch mehr ist, ich kannes nicht verheelen, daß strenge Gesetze dieser Art undderen Vollziehung alle Proportion zwischen Handlungund der hierauf erfolgenden Strafe aufheben, kurz, daßsie grausame Machtsprüche seyen, wenn nicht mit denunnachsichtlich strengen Strafbefehlen gegen Verheim-lichungen der unehelichen Schwangerschaften, zugleichdie Triebfedern und die Hauptursachen, welche dieseVerheimlichungen veranlassen, beseitiget und gehobenwerden. Ohne die Verstopfung der Grundquellen wür-den strenge Maasregeln gegen das Verheimlichen ausser-ehelicher
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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