45.ner Leute gehörten, welche nach den in mehreren Lan-den bestehenden Gesetzen, ohne obrigkeitliche Erlaub-niß nicht zusammen gegeben werden dürfen, so bedarfes doch kaum einer Erinnerung, daß in einem Fall,wenn die Braut würklich beschwängert ist, unter demhier äußerst übel angebrachten Vorwand, daß die zwei-felhaften Nahrungsquellen, zur Bestreitung der eheli-chen Lasten unzureichend seyn mögten, die Heiraths-erlaubniß den Einheimischen nie versagt werden dürfte.“)§. 59.Nun auch ein Wort davon, wenn der angegangeneSchwängerer die Paternität zwar nicht verabredet, alleindie Geschwächte zu ehelichen sich weigert. Wenn in sol-chem Fall der Schwängerer die Geschwächte nicht vorallem, für die Kindbettskosten bis zur völligen Herstel-lung der Mutter, und die gesetzmäßig zu bestimmendeUnterhaltungssumme für das zu gebährende Kind (wel-che Summe nicht so gering, wie es wohl in praxihergebracht ist, ausfallen müßte) durch Bürger oderHypothecken, hinlängliche Sicherheit leistete, so müßtedie Geschwächte angewiesen werden, des Endes sichohne Zeitverlust, und wenigstens einige Monate vorihrer Entbindung, in Städten an die Polizeybehörde, aufdem Lande aber an den Richter hinzuwenden, welche Stel-len*) Ich werde Gelegenheit haben, in der Folge hievonein mehreres zu sagen.
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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