37Töchtern, Verwandten, Mündeln oder sonstigen An-gehoͤrigen ereignet hat, selten schuldfrey seyen.§. 48.Sollen nun aber die ausserehelich Geschwächten fürMißhandlung, Spott und äusserlicher Verachtung ge-sichert seyn, so muß zugleich Sorge dafür getragenwerden, daß alles, was auch nur die entfernteste Ver-anlassung hiezu geben könnte, abgeschafft werde. Indieser Hinsicht müssen alle kirchliche, alle bürgerlicheStrafen, welche ein und anderes noch in vielen Staa-ten unter dem Namen Kirchenbuse oder Hurenbrüchte,hergebracht ist, aus der Reihe der Gesetze, wenn nichtfür das männliche, doch unbedenklich fürs weiblicheGeschlecht ausgestrichen werden.§. 49.Hieraus macht sich nun die Folge, daß die abscheu-lichen Gewohnheiten, nach welchen die ausserehelich ge-schwächten Mädchen von andern durch ein in die Sinnefallendes Zeichen noch in manchen Gegenden unterschie-den werden, als leges dam nata ausgerottet werdenmüßten. So ist es zur Schande unsers Zeitalters bisjetzt noch in Böhmen und Mähren hergebracht, daßdie ausser der Ehe zum Fall gekommenen Mädchen ihreSchande durch Nichtflechten der Haare, und durchTragen einer besondern Haube verewigen müssen, daindessen andere ehrbare Mädchen oder auch solche Dir-nen,
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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