— 22ten, wenn ich sage, daß sie nichts weniger als diesesseyen.§. 28.Denn wenn gleich die Hauptbeweggründe, welcheden Reiz zu Begehung dieses Verbrechens nähern,durch geeignete Mittel würklich vermindert, oder garbeseitiget worden sind, so kann und wird, ohnerachtetdieser von Seiten des Staats gebrauchten Vorsorge,doch noch manche verruchte, in der Erziehung ver-wahrloste Dirne, hierin keinen hinreichenden Abhal-tungsgrund finden, um die Ausübung ihrer vorhaben-den schwarzen That zu unterlassen. Für die Klassesolcher wahrhaft boshaften Weibspersonen, sind alsobloße Vorbeugungsmittel, wenn nicht zugleich die Be-gehung dieser Schandthat so viel thunlich erschweretwird, unzureichend. — Kurz, die von mir vorzuschla-gende Verhütungsmittel haben zum Zweck, den Triekund Reiz zum Kindermord, wenn nicht zu vertilgen,doch wenigstens in einem sehr hohen Grad zu vermin-dern. Durch die Erschwerungsmittel aber, soll esdahin gebracht werden, die denn noch in einem oderanderen Fall innerlich bleibende Triebe und Neigungen,zu Begehung dieses Verbrechens, durch geeignete Po-lizeyverfügungen, unausführbar zu machen. Nachdieser Zwischenbemerkung mache ich nun, mit Beant-wortung der ersten vorhin aufgestellten Frage, denAnfang.§. 29.
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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