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Meinungen einiger Gelehrten über die heutige Anwendbarkeit des macedonischen Rathsschlusses
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11Vorlesungen der Pandekten kennen gelernt, und je-der Advokat macht sie nöthigenfalls damit bekannt;wenn ihr gutmüthiger Gläubiger dringend wird, deres überflüßig fand, ehe er borgte, bei einem Rechts-gelehrten zuzufragen: ob er gesetzlich borgen dürfe.Wer borgt, ohne Mittel und Aussicht zu haben,wieder bezahlen zu können, ist unredlich; wer abermit dem Vorsatze borgt, nicht wieder bezahlen zuwollen, ist ein Bösewicht, den man mit dem Diebein gleiche Klasse setzen kann, wie dann Stellionat undDiebstahl sich überall einander so nahe begränzen.Ersterer verdient meistens und letzterer immerdie Rüge der Gesetze. Und gleichwohl wird durchdas macedonianische Gesetz nicht der Jüngling, derborgte, der leichtsinnige Verschwender fremden Gel-des, der bösliche Betrüger seines zutraulichen Gläu-bigers nein der Gläubiger gestraft, der vertrauens-voll auf des jungen Lüderlichen Redlichkeit, vielleichtvon seinen Vorspielungen getäuscht und seinen Bit-ten erweicht, ihm borgte. Nur in dem einzigenFalle, wenn der Gläubiger erweisen kann, daß seinSchuldner offenbar die Absicht hatte, ihn zu betrü-gen, bestimmt das Gesetz *) noch keine Strafe,sondern er soll bezahlen, oder wenn er nicht kann,*) L. 6. quod eum eo qui in aliena potestate: Leyserep. 162,