Uznach und Gaster. 1384
^ ^ Landögcmeindc deßhalb nicht wieder habe bcsammeln können, aus guten cidzc-
nos,.schen Treuen einen andern Vogt erwählt, wiewohl Glarus vermeine, daß der erstcre Schwyz nichtunannehml.ch- gewesen wäre. Absch. 685. - 44. Die Gesandten von Schwyz übergeben denen MGlarus in neun Artikeln die Fälle, in denen Schwyz das Recht, in der gemeinsamen Vogtei Windcggund Gaster in ReligionSsachen allein strafen zu können, anspricht. (S. d. Absch. 688.).
1383
r einiger Zeit durch Brandstiftung ein Raub der Flammen geworden und daß es der Ablisiin NU"Nicki Mdgi.ch fr,, ohne »„Irrststz,,,,., g.„.r da« Kloster wilder -ufjud-i..». d.ßh.lb bin-,, st- l»
N.M.,, ,wr Oder., und dl- Sr.. Ad«,-,., g...j fr....diich um .in. .„,e ,.lssl„° «m eu . -Gesuch wird ,itl instruonilum genommen. Absch. 716. iv.
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Art. 4«. Das von beiden Orten Schwyz und Glarus erneuerte Ansuchen wird wieder in d-"
Abschied genommen. Absch. 737. k. - 47. Zürich hat bereits 30 Krön, an das Gotteshaus und an d"armen Brandbesch^'^-- " . n
Abschied. Absch.
armen Brandbeschädigten zu Schännis geschikt. Die andern Orte nehmen die Sache" nockmals inAbschied. Absch. 744. >v.