LauiS und MendriS,
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, s, ^ ni.'rven Diese Verordnung soll jährlich IN den „Audienzruf
-»»ich. Utth.il °h». »°ll,-z°n ^ Nuf üd.- di. z°i> d.r V°,n°hm. d.r
Abs^'h, ^ ^ ,°dn T-». f.v di. bü.»°.lich-n R°ch>Gch.d.l
dandel erlassen; drei Tage werden für d ^ ^ von Morco
D°m und d.n 'n --.d-n» °° R'U» u.ch ait.m B..uch
»>.h w s, Ott.b.r !». A.U..N! b°s»mmt M-..0 ».ichitt, - d°r
-»rch d.„ Tr-Mh-... und m ^ von Züttch wird °I,°M Brauch dl.
Wortlaut des Rufs), Absch, 61o, ll. - - begehren. Tag und Stunde zu bestimmen;
Allmacht ertheilt, den Parteien, welche vorge ass ^z^ ^Umfrage soll er nach alter
"sollen ordentlich angeschrieben und der ^ AbeudS ..der Zeit nach" ansezen und den übri-
Uebung beginnen und die Rathsstnnde dei 1 Absch, 615. o. - «7 (1562). Obiger Beschluß
ltt" Gesandten durch den von Zürich des Morgens feine Audienz früher als
">>rd erneuert mit dem Beifügen, daß der - s .-.^bne" -nach dieses Landes Art) anseze; die
um zehn Uhr und nach dem Imbiß früher als um d.e ..nebzel ne Es
^Pellationen soll er ordentlich anschreiben und der Reibe ^ ^ ^ ^ Mvreo uud Men-
S beschlossen, den gewichen . erlassen
^ zu Vorbr.ngung ihrer C.v. - u ^ ^ »auiS durch den Landtrompeter bekannt gemacht
u. 7^7^«: aÄ^u; Kopien davon werden nach ^M,^AM
^lien^'de^schl^^ ^^1^2 eilen hängenden Recht.b»ndel v2 dürfe so lange die Gesandten hier anwesend sind. Gegen diese Verordnung erheben die'undrätlw iuldFürsprecher sammt der Burgerschaft zu LauiS Einsprache und bitten ganz untetthamg.Man , ^ ^ « K-« insoweit es civil- oder bürgerliche Händel betrifft, und )>e nin
^ ^ genommen, Absch, 659, o. - S«. (1584). Die Verordnung bezüglich der 100 Kronen Buße'6lliae "ppell'erter bußfälliger Händel wird nunmehr bestätigt; jedoch soll sie ficb nur auf buß-
^achen, nicht aber auf Civilstreitigkciten erstrekcn, Absch, 686, n.
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