Druckschrift 
4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1177
Einzelbild herunterladen
 

LauiS und MendriS,

N77

, s, ^ ni.'rven Diese Verordnung soll jährlich IN denAudienzruf

-»»ich. Utth.il °h». »°ll,-z°n ^ Nuf üd.- di. z°i> d.r V°,n°hm. d.r

Abs^'h, ^ ^ ,°dn T-». f.v di..»°.lich-n R°ch>Gch.d.l

dandel erlassen; drei Tage werden für d ^ ^ von Morco

D°m und d.n 'n --.d-n» °° R'U» u.ch ait.m B..uch

»>.h w s, Ott.b.r !». A.U..N! b°s»mmt M-..0 ».ichitt, - d°r

-»rch d. Tr-Mh-... und m ^ von Züttch wird °I,°M Brauch dl.

Wortlaut des Rufs), Absch, 61o, ll. - - begehren. Tag und Stunde zu bestimmen;

Allmacht ertheilt, den Parteien, welche vorge ass ^z^ ^Umfrage soll er nach alter

"sollen ordentlich angeschrieben und der ^ AbeudS ..der Zeit nach" ansezen und den übri-

Uebung beginnen und die Rathsstnnde dei 1 Absch, 615. o. - «7 (1562). Obiger Beschluß

ltt" Gesandten durch den von Zürich des Morgens feine Audienz früher als

">>rd erneuert mit dem Beifügen, daß der - s .-.^bne" -nach dieses Landes Art) anseze; die

um zehn Uhr und nach dem Imbiß früher als um d.e ..nebzel ne Es

^Pellationen soll er ordentlich anschreiben und der Reibe ^ ^ ^ ^ Mvreo uud Men-

S beschlossen, den gewichen . erlassen

^ zu Vorbr.ngung ihrer C.v. - u ^ ^ »auiS durch den Landtrompeter bekannt gemacht

u. 7^7^«:^u; Kopien davon werden nach ^M,^AM

^lien^'de^schl^^ ^^1^2 eilen hängenden Recht.b»ndel v2 dürfe so lange die Gesandten hier anwesend sind. Gegen diese Verordnung erheben die'undrätlw iuldFürsprecher sammt der Burgerschaft zu LauiS Einsprache und bitten ganz untetthamg.Man , ^ ^ « K-« insoweit es civil- oder bürgerliche Händel betrifft, und )>e nin

^ ^ genommen, Absch, 659, o. - S«. (1584). Die Verordnung bezüglich der 100 Kronen Buße'6lliae "ppell'erter bußfälliger Händel wird nunmehr bestätigt; jedoch soll sie ficb nur auf buß-

^achen, nicht aber auf Civilstreitigkciten erstrekcn, Absch, 686, n.

>48