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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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1176
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1170Art.

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Lauis und Mendris,

Eiunah nu Wie Art. 16.; Ucbersä' der Bußenrechnung des LandvogtS zu Lauis63 Krön.

Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 181 Krön. 12 Kr;.

Jedes der XII Orte erhält 144 ital. Krön.

Einnahm. Wie Art. 16.; Ucberschuß der Bußenrechn. des Landvogts zu Lauis

12 Krön. 42 Krz.

Ausgab. Für Besoldungen u. s. w. 198 Krön. 27. Krz.

Jedes d. XII Orte erhält 133 >/z Krön.; der Rest v. 5 Krön. 63 Krz. wird den

Ucberreutern und Landweibeln geschenkt.

Einnahm. An Landstcucr 8378 Pfd. 13 Schl.l.W.-698 Kr. 1 Dik. IKrz.; Zollund Bank zu Mendris 10» S.-Kron.; Zollpacht zu Lauis 1000 S.-Kron.;Neberschuß der Bußenrechn. des Landvogts zu LauiS 49 Krön. 3 Dik. 16 Krz.A usgab. Für Besoldungen u. s. w. 241 Krön. 1 Dik. 21 Krz.

Jedes der XII Orte erhält 138 Krön.; der Rest von 5 Krön. 2 Dik. 26 Krz. wird

verschenkt.

Absch-

686. ü-

715. 8-

745.

3. Iustizsachen

daß

Art 'ttt- <Z564). Da nach alter Nebungder Ruf der Audienz", d. h. die Bekanntmachung. ^

allfälligc Rcchtshändel und Appellationen binnen acht Tagen vorzubringen seien, erlassen worden u

niemand erschienen ist. so wird beschlossen, dieses in den Abschied zu nehmen, damit man für d.e Z»r

für Abschaffung der durch das vergebliche Warten verursachten Kosten sorge. Absch. 229. o.-»4. ^

Es wird beschlossen: In Zukunft sollen die Landvögte zu LauiS acht Tage vor der Gesandten A»k

solche Rüfe erlassen und die Parteien auf den ersten Werktag nach Johann! mahnen; eine Anzahl I ^

ältesten Appellationen sollen auf Einen Tag gcsezt werden; denen, welche auf diesen Termin ni-h

schienen sind, ne seien von Lauis oder Mendris. soll dann zu Luggarus keine Audienz mehr g-ü

werden Absch. 378. 6. - »2. (1572). Ungeachtet der Landvogt die Audienztage bekannt gemacht '

mußte mau wieder zwölf Tage ohne Beschäftigung warten. Dcßhalb wird nun verordnet, daß "3"

"andvogt den Appellationsparteien einen Tag für die Audienz, und zwar stets auf Einen Tag ' ^

^Nationen ansezen solle, ferner daß die Gesandten die Parteien, welche am bestimmten Tag n'-h

sll strafen sotten. Absch. 397. I>. - '4g, (l579). Da die Gesandten dadurch, daß sie ohne Gel

Taae haben warten müssen, in nicht geringe Kosten gerathen sind, wird nochmals ven"

Es soll gleich bei Ankunft der Gesandten ein Ruf erlassen werden, daß. wer aus den Landschaft^ ^Es soll gle.m ^ ^ ^ vorzubringen habe, dieses bis zu einem best""

T.g >»>.., ,°ll.. ind.m 1°nst di° G.s°»dtt" u°« -uzg°.»- .br.is.u w!i.d.n; »...ist d-»n

Es soll aleich ber Anrunri oed > ^

und Mendris sammt dem Gericht zu Moreo Händel vorzubringen habe dieses bis zu eurem ^. s. - ,'onst die Gesandten nach Luggarns abreisen wurden; hier ist dann keine ^u T., n.id.i-°

Di,,. «..»rdiMU, wird auf B.gchrr» d.r d" B-st°.i,m,g i.r d.n

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