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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
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Lauis und Mendris.

Inhalt.

l, Verivaltun^ ini Ällgcmeitteil. t-2 Aintsrcchnuiigcn. 930.s. Justizsnche». 40SV.

Verwaltung im Allgemeinen

-Art. ll. (1563). Da sich aus den Rechnungen ergeben hat, daß sich die Rathsboten auf lezter Japrechnung köstlich tractiert und die Kosten aus der Kammer sich haben vergüten lassen, ferner daß sie de""Landvogt alle Morgen die Morgensuppe essen, so wird zu Abschaffung dieser Mißbräuche verordnet, ^in Zukunft die Gesandten solche Kosten selbst zu bezahlen haben. Absch. 312. f. 2. (1575). Aufftem Tag zu Baden sollen die Gesandten hinsichtlich des Beisizes des Vogts zu Mendris im Rath daseidebenso hinsichtlich der Besoldung des Landweibels, endlich in Betreff der Steuern zu Lauis instru'^werden. Absch. 48V. i S. (1581). Der Gesandte von Lucern wird zum Sekelmeister bezeichnet,das Siz- oder Audienzgeld einzuziehen; auch wird die Anschaffung von Sekeln verordnet. Ferner ip'den zwei Sekelmeister ernannt, um die Unkosten für Almosen, Wascherlohn, Verehrungen u. a. »rbesorgen; als solche werden der Gesandte von Schaffhauscn in der Städte Herberge und der Gcsa'^von Uri in der Länder Herberge bezeichnet. Absch. 615. a. - 4. Dem Gesandten von Zürich wird ^Auftrag ertheilt, die Zolle und Landsteuern einzuziehen und darauf zu sehen, daß nur gutes gcwicpp'Gold eingehe. Auch wird den Zollnern und dem Landessckelmeister sammt den drei Dörfern bei lvvBtlße geboten, ihr Betreffnis; bis zum 5. October abzuliefern, was durch den Trompeter bekanntwird. Absch. 615. I». « Es wird öffentlich bekannt zu machen befohlen, daß kein Kaufmann, derhen enuvtö!r^!)(!l Ativschüsten wohnt, verpflichtet sei, leichte Arvnen für seine Wahren (MjunelMkü ^ ^andere Münzen, die in seiner Hcimath nicht kursieren und die er ohne Schaden nicht absczcn ka""', ^wäre denn Sache, daß der Kauf zwischen Käufer und Verkäufer anders abgeredt worden. Absch- 6l5 ^«. (1532). Der Gesandte von Lucern wird zum Sekelmeister für den Bezug des Siz- oder AudicnZp ^bezeichnet; als Sekelmeister für Berichtigung der Ausgaben für Wascherlohn. Almosen, u. s. w. wird ^Gesandte von Basel in der Herberge der Gesandten der Städte und der von Uri in jener derbezeichnet. Absch. 636. a. 7- Der Gesandte von Zürich meldet: Er habe von Bern, das wege" ^hender Kriegsunruhen den Tag nicht beschikcn könne, den Auftrag erhalten, in derer von Bernihren Antheil an Zoll, Steuern u. s. w. in Empfang zu nehmen und ihre Stimme bei Urthcilen in ^gerlichen und bußwürdigcn Sachen abzugeben; er mache diese Anzeige in der sichern Hoffnung, daß "