Orbe mit Tschcrliz. 1372 lijsjZ
^ Bewilligung des Landvogts nachsuchen und demselben einen Schein von Bürgermeister und Rath der^dt Lausaune vorweisen müssen, daß sie aber für Brenn- und AbHolz zu diesen Formalitäten nicht ver-achtet seien, daß es übrigens gut wäre, ihnen ein Stük des Walds an einem bequemen Ort als Ehehafte^ustekcn, Freiburg will gänzlich beim Wortlaut deö lezten 'Abschieds verbleiben. Die Gesandten von^krii wollen diese Meinung all roloronlluin nehmen. Damit aber beider Städte Wald am Jurten geschirmt"^de und damit die von Lausanne wissen, wo sie darin ihren Holzbedarf nehmen können, verständigtsich endlich dahin, den Amtmann von Echallcns zu beauftragen, ein geeignetes Stük Wald abzusteken""d durch die anderer Geschäfte wegen dahin abgehenden Boten dasselbe, wenn sie es besichtiget, aus-^chen zu lassen, Ilnll. I. — 2i»2 Auf die Anzeige des Landvogts, daß die Priester und Prädieanlcn^ Pfrundhäuser übel in Ehren halten, wird verabschiedet, es sollen beider Städte Boten die Sache^>6"lich untersuchen und die Hänser und Kirchen durch die Pflichtigen herstellen lassen, Ilnll. m. —^ Dem Landvogt wird befohlen, das HauS deö Helfers zu Orbach nochmals feil zu bieten und,niemand mehr darauf biete, es dem zu verkaufen, der 20(1 Florin dafür geboten hat, Ilnll. n. —Damit der Schaden gutgemacht werde, welchen das Wasser an einem beiden Städten gehörigen Reb-5, Zugefügt hat, soll der Sckelmeistcr sich so bald möglich dahin verfügen und das nöthigc mit dem^ bogt anordnen, Ilnll. o. — 2<»3 Der Landvogt wird ermächtigt, einem Commissär die CommissionKirchengüter zu übergeben, mit dem Auftrag, die Bücher in „kleiner kurzer Form" anzulegen undüberflüssiges darin aufzunehmen. Ilnll. st. — 21»l» Bezüglich der Belohnung des Nachrichters^cn Städte etwas fcstsezcn, sobald ihre Boten zusammen kommen werden, Ilnll. q. 2i»7 Der^^ogt hon solchen, welche in Einem Haus aber getrennt in verschiedenen Haushaltungen wohnen,n» ^verstattzinS beziehen; die bisher verfallenen Zinjen werden den Betreffenden nachgelassen. Ilnll. r.—^ Dem Landvogt wird der Befehl ertheilt, „unerkannte" übcrgebcue Stüke dem Mchrbietenden zu^^ihcu und sich erkennen zu lassen, oder zu beider Städte Händen zu ziehen. Ilnll. s. — 2«S» Die^^barung, welche der Landvogt zwischen den Chorrichtern und denen von Orbach ihres Lohnes halb^ und welche beide Thcile angenommen haben, läßt man bei ihrem Wortlaut verbleiben, so langStädten genehm sein wird, 11'nl- 27«», Auf den Bericht des Landvogts, daß der Herr^ Biolch den beiden Städten an ihren Zehnten von Echallcns Eintrag thun wolle, wird verabschiedet,^ ^l)in reitenden Boten sollen den „Stoß" untersuchen und berichtigen, Ilnll. n, — 271, Amtsrcch-"ß von Michaelis 1571 bis Michaelis 1572. Ilnll. llll.
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272. Alle Einwohner der Herrschaft Tscherliz sind den Fcuerstattzins schuldig; deshalb werden^ Bittsteller mit ihren Nachlaßgesuchen abgewiesen. Die Anzeige aber des Landvogts, daß wegendieser Zinsen mancher sein Haus zu verlassen genöthigt werde, so daß während seiner Ver-""S bereits 20 Kopf Korn und 9 Mütt Haber in Abgang gekommen, wird in den Abschied genommen,^ 424. 27g Der Tausch, welchen der Kirchherr von Poliez-le-Grand mit Panchaud abschließen
^°chte k. < . . vas Stük welches Panchaud erhält, um den Zins dem
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Claude Clavel soll dem Landvogt das Lov vrn v.. / ,