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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1360
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IZfjO Orbe mit Tscherliz. ZS7I

beiden Städten verrechnen, Ibill. e. 233 Dem Landvogt wird aufgetragen, den HerrschaftS-Wcib^"und den Bannwartcn von EchallenS, welche bisher keine Röke empfangen haben, jedem einen Rok sdevTuch dazu zu geben und sich zu erkundigen, ob mau die Vogtei mit weniger Amtöleuten und die Ba»»warteten durch die Weibel verschen könne, llucl. k. 23^ Abgeordnete der Stadt Lausanne beschwer^sich gegen das Verbot, welches der Landvogt zu Tscherliz bezüglich des HolzhaueS in ihrem in der Vogt0Tscherliz gelegenen Antheil Jurten (Jorat) erlassen hat, indem dasselbe gegen die ihnen von be>^vStädten gegebenen Freiheiten sei, und bitten, man möchte sie bei diesen bleiben lassen. Nach VerleMdieser Frciheitsbriefe, sowie anderer Verträge und Abschiede, wird ihnen geantwortet: Wegen des vonden Amtsleuten wahrgenommenen Mischrauchs im Holzhau und kraft der angeregten Verträge solle« ^von Lausanne hinfür kein Holz mehr in beider Städte Jurten fällen ohne Erlaubnis des Landvogts znTscherliz, den sie darum ansprechen und dem sie melden sollen, wozu sie das Holz verwenden möchte» 'Damit aber der beiden Städte Hölzer im Jurten nicht also wie bisher von den Benachbarten in A»ss^genommen, sondern für die Bedürfnisse der Gebäude der Herrschaft geschont werden, verständige» bbeider Städte Gesandten dahin, der Stadt Lausanne ein besonderes unschädliches Stük zu ihrem Hsls^abzumarcben, mit welchem sie sich begnügen und nch des übrigen müssigcn solle, Ilrict, g. 23^ ^züglich der Assoufertation der 4 Maß. welche beider Städte Eommissaricn von EchallenS der Stadt Lawsaune als Besizer und zu Händen des Gotteshauses la Madeleinc ab dem Zehnten zu Villars -lc-Tcrn"zu erkennen angemutbet haben, wird erkennt: Es sollen die von Lausanne statt der 4 Mäß beiden Stä^400 Florin bezahlen, jedoch mit dem Vorbehalt, das sie nichts desto weniger den Zehnten erkenne» sv^'daß dieser in beider Städte Herrlichkeit der Herrschaft EchallenS gelegen und daß, wenn die beidenüber kurz oder lang andere diesen Zehnten betreffende Gewahrsamcn auffinden würden, gegenwärtigNachlaß ihnen an ihren Gerechtigkeiten unschädlich sein soll, lbicl, I, - 23«. Es wird verabsä»^daß die Stadt Lausanne die Zinsen, welche vom HauS Bottens herrühren und seiner Zeit von Berngeben wurden, erkennen, das Lob bezahlen und eine angemessene Assoufertation entrichten soll, 1^''237. Auf den Anzug des Prädieanten von Orbach, wie dringend nöthig es sei, sein Pfrundha»sreparieren, wird dem Landvogt befohlen, nicht allein dieses HauS, sondern alle andern baufällige»und Pfarrhäuser zu EchallenS so gut und billig als möglich herzustellen, die Landleute anzuhalten. 'schuldige Hilfe und Beisteuer zu leisten, des Diaeons HauS zu Orbach zu verkaufen oder abz»ta"w'^und mit dem Prädicauten zu reden, ob er die Prädieatur ohne des Diacons Hilfe verschen wolle, I>''^ ^23«, Zu Beilegung des Strcithandels zwischen den Chorrichtern zu Orbach und Pierre Man'vl ^,verordnet: Marrel soll erklären, daß er die Ehorrichter nicht dafür halte,das si einen begriffensondern für Ehrenmänner, die ihrem Amt genug gethan haben; damit soll der Chorrichter Ehre gc»üggewahrt sein, und es sollen diese Worte weder den Chorrichtern noch dem Marrel an ihrer EhrvIlrict. l. 23k>. Auf das Begehren der Herren von Bioleh, Herren zu Goumo«"ns-le-Jux, ^abfolgung der confisciertcn Güter der? Hingerichteten Bonvalet und um die Bewilligung, einaufzurichten, gemäß einer alten .cnfcudation von 1475, durch welche Frau Jolantha, Herzogin zu httden Herren zu GoumoimS die hoben und Niedern Gerichte über ihre Untcrthanen nachgelassen bamerkt Freiburg, daß, weil die Herren zu Goumoönö nie im Posseß dieser Jnfcudation gewesen, ^bald darauf die Herrschaft EchallenS zu beider Städte Händen erobert worden sei, welche bcna»"^^seudation nie erfrischt noch bestätigt haben, weil ferner die Herren von Bioleh da^ Haus »»^