Orbe mit Tschcrliz, I 7i»3 lst55
^»dvogts angehört, wird ihnen angezeigt, daß das, was der Landvogl gelhan, nicht zu Abbruch ihrer^iheiten und zudem auf Befehl der Obrigkeit geschehen sei, welche Gewalt habe, gegen ungebührliche HändelGasend einzuschreiten, daß sie aber, wenn sie weitere Bestätigung ihrer Freiheiten wünsche», sich an jede^ beiden Städte wenden fallen, Ibill. I>. — Abgeordnete von Orbach begehren, man möchte:
^ ihnen die Hälfte der Matte Pramadame zu Händen ihres Spitals für einen angemessenen Preis zu^ufen gestatten; 2) ihnen die Belohnung des Sigristö und den Dienst, zur Predigt zu läuten, über-^ben; g) sjx Freiheit der Käufe belassen, mit Einschränkung des Zugrechts; 4) man möchte,
"vchden, man gestern ihre Verordnung über die Waidfahrl nicht habe bestätigen wollen, doch wenigstensbieten, daß nicht vorzüglich die Reichen die gemeine Waide bcnuzcn—Es wird darauf erkennt: all 1) Weilvas Gut ganz zu kaufen wünschen, sollen die Gesandten der beiden Städte, wenn sie nach Orbachdie Stüke besichtigen und nach Gestalt der Sache handeln; all 2) Die von Orbach sollen es^ der Anordnung der beiden Städte bleiben lassen, jedoch soll der Landvogt dem Sigrist eine StundeBimmen, welche er zur Predigt zu läuten hat, und soll ihn bestrafen, wenn er sich verfehlt; all 3) Die^ Orbach solle» sich der allgemein gültigen Ucbung des Zugrechts nicht widersczcn und demnach den^wandten bis zum vierten Grad den Zug einer verkauften Liegenschaft binnen Jahr und Tag gestat-sofern der Züger dem Käufer sein ausgelegtes Geld sammt den Kosten vergütet; all 4> Weil diekgenpartei derer von Orbach nicht anwesend ist, läßt man eö beim gestrigen Beschluß über die gemeine^dsahrt verbleiben Ibill. i, — 483. Dem Sebastian Mahor, der um einen Rok gebeten, wird statti geschenkt, Ibill. 484, Dem Landvogt wird aufgetragen, den Johann Millict in
. ' m .'.„1 kür sein Vergehen der Befreiung eines Gefangenen aus den Händen
Von m ^ sie bei der Aezung und Waide in den Wäldern der Herrschaft, „wan
Iknthereaz bitten, man mochte ' - sie von jeher dieses geübt, und den Landvogtgcbresten des AchramS er,ch>nt . vteioeu ii / ^ . ^ ^
^.t"auch bei Mißwachs des Achrams jährlich mit den Landvögten sich verständigen und etwas als
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^ v)rung geben; weil aber die von Pcnthereaz dieses nicht thun wollen, sei er gcnöthigt gewesen, einenNn«g,. - ^ .
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sville ihn», lbill. II, — 487. Dem Landvogt wird die Hälfte des Lobs, so beiden Städten von
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r """ Kauf einiger Lchcngüter 'zu MallenS zukommen mag. nachgelassen, Ibill. o. - 48«, AmtS-von Michaelis 1562 bis Michaelis 1566. Null, eo
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a ^vt, 4«5». Verschiedenen Unvermögenden werden thei.s ihre schuldigen Zinsen imchgelassen, theils"'»»-.-gm. Kdttt -dt. Gtid °t.°b-.icht- Abjch 2S°, i., D... bt.dt.. Wt.d.in j>. Ech-I.
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