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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Graßlmrg, Drbach mit Tscherly, Grand lon und Murten überhaupt

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Art. I. Die Boten von Bern sollen daran sein, daß die alte Ordnung bezüglich des LohnS desNachrichterö in den gemeinen Bogteien beobachtet werde und daß beide Städte ihrem Nachrichter mehrzu geben anordnen, damit die Landvögte sich besser zu verhalten wissen. Absch. 24. lik.

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Art. 2. Da man wahrgenommen hat, daß die Untcrthanen häufig ohne Wissen der AmtSleute de"Boten auf die Jahrrechnungen nachlaufen und zwar meistens wegen Sachen, wegen derer sie schon abg^wiesen worden sind, wodurch den beiden Städten viel Mühe und den Unterthanen viele Kosten erwachs'wird beschlossen, die Amtsleute sollen dieses jedermann, der nicht zuvor seinen Handel ihnen vorgelegt u»?den Acccß erhalten hat, bei Strafe verbieten. Absch. 45. x. 3. Es wird verabschiedet nach Echa^Murten, Grandson u. s. w. die Warnung zu erlassen, daß bei Weinfuhren kein Betrug geübt'werde. Ibiä-

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Art. Damit das Einkommen der Kirchen nicht vermindert werde wird den beiden Landvög""zu Grandson und Orbach anbefohlen dafür zu sorgen, daß die Kaufsummcn welche von den verkauf""Kirchengütern in den gemeinen Herrschaften erlöset worden, sowie alle über kurz oder lang abgekündc""Eapitalien, sogleich wieder sicher angelegt werden. Absch. 179. ag.

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Art. 3. Freiburg beantragt, man möchte bezüglich der Abhaltung der Landtage in den gem-'"^Herrschaften etwas Ordnung schaffen, damit die bisherige Unordnung bei Beurtheilunq von Todts-M"abgeschafft werde. Bern erklärt sich damit einverstanden, daß auf künftiger Jahrreclmnng ,u Freiburg ei"'durchgreifende Ordnung hierüber entworfen werde. Absch. 277.

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Art. ,i. Da steh ü, den gemeinen Herrschaften der Mißbr.nch »schlichen hat daß -st P°<einen R-chtShandel. den jie unter einem Amtmann »ng.hc.be» haben, anf dessen Nachfolge- Iandern «.ad. fb-l welchem Anlaß auch Zng nnd R-.h wechseln, de,schieben, wenn ihnen er»--«trag,ich nicht gunsttg schetn, ferner daß «ander -inen S.adt gegetene..heile nnier dem f-><«..mann an die andere Stadt ahMier. werden. s° erklär, z.eibnrg »ach einen, de,-gliche»Bernd, e« se. Wn.sweg« g-nnn. solch. Dinge ,n gest.,,-.. .andern machte am althergebracht.» ^festhalten, gemäß welchem ,ed. Stadt der andern Ur.heile bleiben lasse; e- wünsche aber. »°»dasselbe Ihne, und werde gern bestrafen helfen, welch- solch- arglistige VerzögerungenAbsch. 319. x. , o