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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1313
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Bellcnz, Bollenz und Riviera. I?«« IZIZ

^?k«den Theil schikcn; in Uri sollen drei Männer bezeichnet werden, welche die Spieße in Empfang"ebincn und hinein schiken sollen. Absch. 311. c. 2tt? Ein Jnjurienhandel zwischen dem DolmetschJohann JakobBinatsch" (auch Binctsch, richtig Binaggio) und der Fron Anna Schüblin wird auf den^ Zu Altorf den 17. Juni verschoben, um inzwischen die nöthigcn Kundschaften aufnehmen zu können.

'^bsch. 8ii ^ 211« Bezüglich der Schuldforderung von 3 Kronen des Vogts Würsch von Unter-^ldeu au Codo aus Bellenz wird erkennt, daß die Schuld ohne Verzug bezahlt werden soll, weil derKetsch sich einen Eingriff in die hohe Obrigkeit erlaubt habe. Absch. 311. j. 2i»7 Johann JakobQuatsch" hat xj Hut, das andern Gläubigern verpfändet gewesen, ungeachtet eines ergangenen Ver-verkaust. Dieser Handel wird auf nächste Konferenz verschoben; inzwischen soll Landscbrciber HuberAllenz darüber Kundschaften aufnehmen lassen. Absch. 311. k. 211« Nach Verhörnng der Klagen^Antworten, sowie der Kundschaften, betreffend den alt-StatthalterFuhn", der angeschuldigt ist,^6) unwahre Vorgaben ohne Wissen und Willen der Obrigkeit und bintcrrüks seiner Gegenpartei^bschaftou aufgenommen zu haben, wird Fuhn seines Amtes entsezt, jedoch seiner Ehre unbeschadet,zu einer Geldstrafe von 24 Kronen verfällt. Absch. 311.1. - 2M1 Bezüglich eines StrcithandelsMische,, Statthalter Johann Dominik de Cima und Dolmetsch HanS Jakob Binaggio und Johann Jakob. genannt Fuhn, wird erkennt, daß der Dolmetsch dem Statthalter 15 Kronen an dessen Kosten und. Fuhn dem Statthalter wegen Eingriffen in sein Amt u. a. m. 25 Krone» innert Monatsfrist bezahlen^ Absch, 8ii. m. 21« Weil Johann Jakob Buzio, genannt Fuhn, Gericht und Recht gehalten^ ohne Auftrag des Landvogts oder dessen Statthalters llrtheile erlassen, somit Uebergriffe in die^ ^ Obrigkeit stch erlaubt hat, wird er in eine Buße von 12 Kronen verfällt. Auch der Dolmetsch wirdssleichtw Vergehen um 2 Kronen gebüßt. Absch. 311. I. Ein Streithandcl zwischen dem

Simon de Castro und Johann Jakob Bolla über Bezahlung von Proccßkostcn wird a,I m^lruon-^ " genommen. Absch. 311. o. 212. Jeder Gesandte soll an seine Obern über die Handlungen des^ Stichs iu Bollenz, Johann Jakob Binaggio, berichten, damit auf künftige Konferenz in Betreff dessen^">tuug instruiert werde. Absch. 311. i>. 213 Der Streithaudel zwischen denen von Bellenz undH.^z über die Fuhrleite, welchen der Fuhn soll angestiftet haben, läßt man einsweilen auf stch beruhen.^^>'811,^ 21^1 Anstände zwischen der Grafschaft Bellen; und der Landschaft LuggaruS überH ^"ng ^r Straße von Bellenz bis an den See, über die Fischenzcn und über die Märchen zwischend ^ und Magadino. (S. LuggaruS. Art. 146.). Absch. 313. II. 21.?. Hauptmann Jakob TannerH stellt das Gesuch, man möchte ihm einen Tag ausezen, damit er über seine Amtsverwaltung^'"ung ablegen könne. ES wird beschlossen, er soll seine Rechnung auf dem nächsten Ill-örtischcn Tag"m dann zugleich entsprechende Maßnahmen gegen die großen Unkosten treffen zu können. Absch.

^ 21«. (5s soll jeder Gesandte an seine Obern bringen, ob man dem Hauptmann Tanner be-

wolle, den Tiber Burgo wegen einiger Ansprachen her zu eitleren; seinen Entscheid darüber soll ,

h " jedes Ort Uri mittheilen. Absch. 325. I». - 217. VogtRikcnbacher" hatte zwei Personen wegen

^ Bruchs bestraft. Weil aber Uri und Unterwalden selbe wieder liberiert haben, während jeder von

ej '"it den, Vogt um 30 Kronen stch hatte abfinden wollen, so soll der Landvogt auf der Riviera

Abschrift der Liberation des ThomaS de Quadrio. sowie des jungen Martini den drei Orten über-

Absch. 825 e. 21«. Es wird auf Ratification hin verfügt: Wenn jemand mit einem andern

^ Macht so soll dieser Frieden während der ganzen AmtSverwaltnna des jeweiligen LandvogtS und

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