Bellcnz, Bollenz und Riviera, I3«1 lljUö
Östlich der Auspfändung von Schuldnern; nun stellt Philipp „Rusa" ebenfalls im Namen der Commune^ kuz ein dem obigen nicht gleichlautendes Begehren, — Die Boten halten dafür, daß sie sich in diesegleichen Gesuche nicht einlassen dürfen, Absch. 146, g.— 121!. Einige Gläubiger des Hicronimus"rgo verlangen Aufhebung des leztcs Jahr erlassenen Urtheils behauptend, daß die vorgegebene Thei-ü Zwischen den Brüdern und Bruders Kindern des Burgo erst nach dem Urthcil vor sich gegangen^ iaut der Statuten jeder, der sich über ein Urthcil zu beschweren hat, von Ort zu Ort seine
^ verde vorbringen und da erwarten muß, ob man ihm das Recht wieder aufthun wolle oder nicht,^ wird den Reclamantcn eröffnet, daß sie sich jener Verordnung gemäß an die einzelnen ObrigkeitenCdoch ihrer Gegenpartei davon Kcnntniß zu geben haben, — Einige Gläubiger prätendieren,d/f^vrdcrungcn gemäß ihrer Briefe sich an die Bürgen halten zu können; diese dagegen behaupten,' Wlbe sich zuerst aus des H, Burgo Hab und Gut bezahlt zu machen suchen sollen und daß sie dann," dieses nicht hinreiche, ihrer Bürgschaft nachkommen und gemäß des Urtheils bezahlen wolle».
^drvnllum genommen; zu besserer Orientierung in der Sache wird jedem Boten eine Abschrift
^ ^Ztjährigen Urtheils mitgegeben, Franz Poeeobcllo, Bürge für die Anforderung des LandschrciberS
von Uri, anerkennt einen auf lezter Jahrrechnung zu Lauis in dieser Sache von den Boten
des o erlassenen Spruch, — Es wird vorgeschlagen, von denen im Misoxerthal die Auslieferung
^,-.^^v'vius Burgo zu verlangen, weil derselbe in seinen Zuschriften verschiedene chrenwcrthe Personen
^bra wnd weil sich gefunden hat, daß er zu seinen Verschreibungen falsche Unterschriften und Siegel
>i>ch wodurch jene, welche auf solche Verschreibungen Geld hergegeben, schändlich betrogen worden
Tch ^ Hieronimus Burgo stets darauf bcharrt, daß viele seiner Gläubiger ungebührliche Zinsen,
iDx^^^wheu u, dgl, bcansprechen, so wird der Vorschlag, daß die beiden Vögte GiSlcr und Ritter Roll,
^ einem Gläubiger abrechnen, denselben bci'm Eid über die Beschaffenheit seiner Ansprachen
^Vtlen, in den Abschied genommen. Auf das Begehren der beiden Vögte werden die nach dem
i ^ ^"gegebenen Ansprachen nicht mehr anerkannt, Ueber die Art und Weise, wie die Vögte bei
Hg^'^wg mit den Gläubigern hinsichtlich der Pfänder und Bürgen sich zu verhalten haben, sollen die
waznächsten Tag instruiert werden, Absch, 146, Ii. — I2A Jeder Bote soll darüber referieren,
Und ^ M>iox, betreffend die Verweisung deö Canessa und Trontan, an die drei Orte geschrieben
wian ihnen darauf geantwortet hat, Absch, 146, i. — 123. Bartholom» Rusca von Bellen;
^^^beit seiner Unterschrift und seines Siegels, die auf einer Vcrschrcibung von 20V Sonncn-
^selh Hauptmann Erb vorkommen, in Abrede; die Erben des leztern dagegen verlangen, daß
^N>n/ ^ ^"rge und Schuldner erklärt werde, weil er es wiederholt anerkannt habe. Daher wird dem
^lri Bellen; aufgetragen, des Rusca Habe bis zu Austrag des Handels zu verarrestieren-
w 146, t..
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i>»^l^^' Die standsteuer zu Btllcnz war dieses Jahr um zwei Kreuzer böhcr als leztes Jahr
^ worden, um die Ausgaben für Bauten und Besoldungen und einen erhaltenen Vorschuß zu dcken;
^wch um Bestätigung wird in den Abschied -genommen, Absch, 167, a. 127. Ainmann von^ ^bofen und Vogt Püntincr beklagen sich im Namen aller jener, welche in die Stadt und Grafschaft^ Geld geliehen haben, wegen einer Verfügung, gemäß welcher Gläubiger wohl Pfänden, nicht aber
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