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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1303
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Bellenz, Bollenz und Riviera ll.jUü

^geiimärtigcr Verordnung gemäß errichtet worden sind, sollen von den Inhabern dieser Unterpfänder,eil sie Fremde versezt sind, binnen fünf Jahren, und soweit sie an Angehörige der drei Orte ver-binnen zehn Jahren abgelöst werden; die Berschrcibungen jedoch, die auf eine bestimmte Anzahlre lauten, sollen gemäß dieser Bestimmung abgelöst werden, immerhin aber mit Jnnehaltung gcgen-'sier KostcnSbcstimmuiig. Jedes Ort soll seinen Entschluß über diese Verordnung so bald möglich' ^rj melden, damit dieses dieselbe in aller drei Orte Namen ausfertigen und den Landvögten zur^ ^"»tiiiachnug mittheilcn kann, Absch, 126.1». M». Franz Rot, genannt Lüff, erklärt, daß er, wennen Proeeß gegen Thoma de Ossula verlieren sollte, dann alles Gut ansprechen wurde, indem dasunehelicher Abstammung her zugefallen sei, Absch, 126. e. ?>7. Die von Bellenz undk»z hatten auf vorigem Tag um Spieße gebeten. Uri möchte ihnen entsprechen; Schwhz und Unter-k» aber nehmen es nochmals in den Abschied. Absch. 126.6. 5)8. Der Landvogt von Böllen;um Liberation des Martin Mcnegal aus Bollcuz, der aus Nothwchr den Albert Mazzi getödtct.v ^ Da jedoch über den Handel noch kein Urthcil ergangen ist, wird ihm anbefohlen, ein Urthcil zuseich dasselbe, sowie den Frieden zwischen dem Thäter und des Getödteten Verwandten, einzu-

^bsch. 126. o, iM. Auf das Gesuch des Priesters Johann Antou de Giroldis aus Bollenz,h zu Erstfclden, Testament bestätiget, welches er mit Einwilligung seiner nächsten Ver-

di Gunsten seiner Kinder errichtet hat, Absch, 126. l. Eine Einsragc deS Landvogts

^üfs/ denen, welche gegen ein Urthcil appellieren, ein Appellationsgeld erlegt werden

in den Abschied genommen. Absch. 126. g, Hinsichtlich der Anforderungen

Obiger des Hieronimus Burgo von Bellenz, dessen Vermögen im November des verflossenen»>ch Rainen aller Gläubiger mit Arrest war belegt worden, wird nach Vcrhörung aller Ansprachenk>>i ^^"bungcn, sowie der Hauptbriefe, der Schadlos- und Bürgschaftöbriefe und der Schuldbriefe» ^ksipruch erlassen und alles Guthaben des Burgo dessen Gläubigern zuerkannt, Absch, 126. Ii.bei xj Landvögten von Bellenz und Riviera wird anbefohlen, die von Claro undNiosca" t?Guosca)Uich . dazu anzuhalten, daß sie unverzüglich dem zu Crcsciano erlassenen Urthcil nachkommen

^dhaftcn Wuhre in gehörigen Stand sezcn. Absch. 126. i. IS53. Dem Johann Jakob^>eh.> bellenz wird eine Empfehlung an den Herzog von Savohen bezüglich des ihm gestohlenenAbsch. 126. k. Wittwe Katharina Bürger von Bellenz klagt, daß ihr

scj ^nd daß sie dadurch mit ihren Kindern in große Armuth gekommen

^ d>, - bittet, ihr zu erlauben, die Güter wieder so viel möglich zu Händen der Kinder einziehen^ra.^"' ^ ^ 'br bewilligt. Absch, 126. I. 1S>5. Dem Landvogt in Bollenz wird auf->»isi>.' FraneiScus, Bruder des zu Moyland Hingerichteten PriorS von Bollenz, wegen Falsch-

verhaften und die Untersuchung gegen ihn anzuheben. Absch. 126. m. An die

^>7 ^ hinsichtlich der abtrünnigen Pfaffen Eancssa und Trontan geantwortet. Absch. 126. n.Fk^.,.^em Landvogt von Luggarus soll gesprochen werden, daß er dafür sorge, da;; niemand mehr^^ge; denn der Commissär von Bellenz sei aiigewicscn, jeden, den er also bewaffnet in derAllenz betrete, nach Verdienen zu strafen. Absch. 126. o. Aus das Gesuch des

'h>>k Camill Codcnburg im Namen der drei Coiiimnnen Cadenazzo, Camorino und Gnosea,

^ ^ erlauben, einige Stükc schlechtes Allmcndland verkaufen zu dürfen, um aus dem Erlös ihre" Herstellung der neuen Landstraße, für Räumung des Stadtgrabens und für Anschaffung der