Bellenz, Bollenz und Riviera ll.jUü
^geiimärtigcr Verordnung gemäß errichtet worden sind, sollen von den Inhabern dieser Unterpfänder,eil sie Fremde versezt sind, binnen fünf Jahren, und soweit sie an Angehörige der drei Orte ver-binnen zehn Jahren abgelöst werden; die Berschrcibungen jedoch, die auf eine bestimmte Anzahlre lauten, sollen gemäß dieser Bestimmung abgelöst werden, immerhin aber mit Jnnehaltung gcgen-'sier KostcnSbcstimmuiig. — Jedes Ort soll seinen Entschluß über diese Verordnung so bald möglich' ^rj melden, damit dieses dieselbe in aller drei Orte Namen ausfertigen und den Landvögten zur^ ^"»tiiiachnug mittheilcn kann, Absch, 126.1». — M». Franz Rot, genannt Lüff, erklärt, daß er, wennen Proeeß gegen Thoma de Ossula verlieren sollte, dann alles Gut ansprechen wurde, indem dasunehelicher Abstammung her zugefallen sei, Absch, 126. e.— ?>7. Die von Bellenz undk»z hatten auf vorigem Tag um Spieße gebeten. Uri möchte ihnen entsprechen; Schwhz und Unter-k» aber nehmen es nochmals in den Abschied. Absch. 126.6. — 5)8. Der Landvogt von Böllen;um Liberation des Martin Mcnegal aus Bollcuz, der aus Nothwchr den Albert Mazzi getödtct.v ^ Da jedoch über den Handel noch kein Urthcil ergangen ist, wird ihm anbefohlen, ein Urthcil zuseich dasselbe, sowie den Frieden zwischen dem Thäter und des Getödteten Verwandten, einzu-
^bsch. 126. o, iM. Auf das Gesuch des Priesters Johann Antou de Giroldis aus Bollenz,h zu Erstfclden, Testament bestätiget, welches er mit Einwilligung seiner nächsten Ver-
di Gunsten seiner Kinder errichtet hat, Absch, 126. l. — Eine Einsragc deS Landvogts
^üfs/ denen, welche gegen ein Urthcil appellieren, ein Appellationsgeld erlegt werden
in den Abschied genommen. Absch. 126. g, — Hinsichtlich der Anforderungen
Obiger des Hieronimus Burgo von Bellenz, dessen Vermögen im November des verflossenen»>ch Rainen aller Gläubiger mit Arrest war belegt worden, wird nach Vcrhörung aller Ansprachenk>>i ^^"bungcn, sowie der Hauptbriefe, der Schadlos- und Bürgschaftöbriefe und der Schuldbriefe» ^ksipruch erlassen und alles Guthaben des Burgo dessen Gläubigern zuerkannt, Absch, 126. Ii. —bei xj Landvögten von Bellenz und Riviera wird anbefohlen, die von Claro und „Niosca" t?Guosca)Uich . dazu anzuhalten, daß sie unverzüglich dem zu Crcsciano erlassenen Urthcil nachkommen
^dhaftcn Wuhre in gehörigen Stand sezcn. Absch. 126. i. — IS53. Dem Johann Jakob^>eh.> bellenz wird eine Empfehlung an den Herzog von Savohen bezüglich des ihm gestohlenenAbsch. 126. k. — Wittwe Katharina Bürger von Bellenz klagt, daß ihr
scj ^nd daß sie dadurch mit ihren Kindern in große Armuth gekommen
^ d>, - bittet, ihr zu erlauben, die Güter wieder so viel möglich zu Händen der Kinder einziehen^ra.^"' ^ ^ 'br bewilligt. Absch, 126. I. — 1S>5. Dem Landvogt in Bollenz wird auf->»isi>.' FraneiScus, Bruder des zu Moyland Hingerichteten PriorS von Bollenz, wegen Falsch-
verhaften und die Untersuchung gegen ihn anzuheben. Absch. 126. m. — An die
^>7 ^ hinsichtlich der abtrünnigen Pfaffen Eancssa und Trontan geantwortet. Absch. 126. n.Fk^.,.^em Landvogt von Luggarus soll gesprochen werden, daß er dafür sorge, da;; niemand mehr^^ge; denn der Commissär von Bellenz sei aiigewicscn, jeden, den er also bewaffnet in derAllenz betrete, nach Verdienen zu strafen. Absch. 126. o. Aus das Gesuch des
'h>>k„ Camill Codcnburg im Namen der drei Coiiimnnen Cadenazzo, Camorino und Gnosea,
^ ^ erlauben, einige Stükc schlechtes Allmcndland verkaufen zu dürfen, um aus dem Erlös ihre" Herstellung der neuen Landstraße, für Räumung des Stadtgrabens und für Anschaffung der