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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1294
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Vellen;, Bollenz und Riviera. ISS«.

drction erlaubt habe,, und daß die Antwort der drei Orte allzu heftig gewesen sei; Auftrag an Uri. i">men der drei Orte dem Nunt. und dem bischöflichen Ordinariat die Beweggründe dazu auseinander Z"

G-^' d v ^ "^det. daß ihm der Rath und die,-M-

Gcme.ndc der Landschaft aufgetragen habe, die drei Orte um Bestätigung folgenden Artikels über des

Erbrecht von Bruderskindern anzusuchen.-Item es ist gesezt. daß eines Bruders eheliche Kinder "s»ammt ihrem Vatcrsbrudcr, so noch am Leben sind, mögen erben ihres Vaters abgestorbene Brüder u»d^cl,weitern, wenn sie ohne Leibeserben gestorben wären"; dagegen möchte man den bisherigen Artikel d"Statuten aufheben. Wegen der ungleichen Instructionen wird es in den Abschied genommen. Da^wird dem Landvogt aufgetragen, diesen Handel auf der jährlichen Gemeinde vorzubringen und dann Z"berichten, ob es einstimmiger Beschluß der Gemeinde, oder nur ciwa ein von besondern Personen a"g-'r.chteter Handel sei. Absch. 23. a. - Die Commune Scmione bittet um Unterstüzung wegen e'"^erlittenen Wasserschadens, «.e wird abgewiesen, weil vielleicht noch andere im gleichen Fall sein möchte"'daneben wird der Landvogt beauftragt, die Sache, ohne sich etwas davon merken zu lassen zu u"^iuchen. Uebrigcns wird es in den Abschied genommen, damit nicht etwa jemand bevorzugt werde «bs-h2.i. b. - Hiustchtlich der Kosten zuAblentsch" (Abiaseo) wird verfügt- Es sollen in Zukunft d>-be.dcn Landschaften Bellen; und Riviera die auf ihrer Landmarch entstehenden will... ve.alMi«»u, uäm.ich K.stcn. durch w Mww. in .ttftch u ' ,

R.v.era; wenn aber Kostenr Sachen entstehe., wobei Leute aus beiden V gteien betheili sind soll-"d.e regierenden Orte entscheiden, wer sie zu zahlen habe. Absch. 2». « . ^ «ntt ^7^'

me.sters Schorns, daß die Lieenzschcinc für Kornkauf von den drei Orte., d 6 P

werden, w.rd in den Abschied genommen. Absch. 23. ll. gemeinsam ,ollten ettv

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hatte, wird also

Tiber Burgo von Bellenz, der an Donat Müller von Arbedo einen Todtschlag bcg"'-^.o libcriert, daß er noch bis zum 24. August Stadt und Grafschaft Bellenz meide" 'dann als Strafe 60 Kronen bezahlen und sich mit der Verwandtschaft des Müller abfinden soll. ^g2.7, Dem Landvogt von Bellenz wird in Betreff des von den Kirchgenosscn zu l^g-n"^-wähltcn Pfarrers geschrieben, daß er über den Sachverhalt berichte; wenn dann die Sache sich "lsohält wie der Pfarrer angibt, so soll Schwh; nach gewöhnlicher Ucbung den Confirmationsbrief ansst-Absch. 32. Ii. 8. Das Ansuchen deS Fähnrichs um die Erlaubniß, ein Stük Allmend einsäst"!)-"dürfen, wird in den Abschied genommen. Absch. 32. o. ?». Uri beantragt, daß man Anord»""-lrcffe daß der zwischen denen von Livinen und von Bellenz bestehende Frieden beiderseits gleich si-l"werde - Wird ml msti'uonclum in den Abschied genommen. Absch. 32. d. - I«. Der Anzug vo" ^daß der vor Jahren erlassene Beschluß nicht mehr gehalten werde, gemäß welchem die Briefe "b"was die ennctbirgischen Unterthancn in den Orten erlangen, jcweilen von dem Ort ausgefertigt .

sollen ans dem der Landvogt ist, wird in den Abschied genommen. Absch. 32. o. - I».

beschwert sich darüber, daß oft ein Ort ohne Wissen nnd Willen der beiden andern Orte Hände ^ ^

und daß auf solche Wesse dann diese die daraus ergangenen Kosten mittragen müssen. - W>" ^

Abschied genommen. Absch. 32. k. - Dem T.ber Burgo w.rd auf seine dringenden Vorst ^und in Berüksichtigung seiner Armuth die Hälfte der ihm lezthin auferlegten Strafe von Ol) K

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