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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1277
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LuggaruS. 1277

^^uerung anfangen möchten; und der Landvogt glaubt nicht weiter schwören zu müssen, indem erzu halten sich nicht weigern werde. Wird all rokoronllum genommen. Absch. 198. in.>>n Zuschrift aus LuggaruS an Uri wird jedem Boten abschriftlich mitgctheilt. Da jedoch schon

sej,i^^" Ebschied zu LuggaruS einige Artikel, den Glauben betreffend, sich befinden, so soll jedes OrtLa I ^"^u auf nächsten Tag darüber instruieren. Absch. 202. <z. 374. (1564). Weil einige aus derank ^ dieses Jahr die hl. Sacramcnte nicht empfangen haben, so wird dem Landvogt mit allem Ernsta» i^den um wenigstens 10 Kronen, die Vcrmöglichen noch höher, zu bestrafen und sie dazu

aus Monatsfrist christlichen Gehorsam zu leisten; jene, welche sich dessen weigern, soll er

Zlir'^ ^udschaft verweisen. Absch. 230. n. 373. (1565). Baptist de Badiö von LuggaruS, nun in'ch wohnhaft, bittet um Geleit, um seine Angelegenheiten in LuggaruS ordnen zu können, mit demkird ^ glcitlich halteil und sich daselbst mit keinen andern Dingen befassen zu wollen. Es

>hm von einigen Orten bewilligt, unter der Bedingung, daß er sich gleitlich verhalte und beiuichts wider den Glauben handle; die andern Orte nehmen es in den Abschied. Absch. 250. o.^ - <1566). Schwhz beantragt, es möchte keinem der weggezogenen Luggarner mehr bewilligt werden, ihrede» ju LuggaruS persönlich zu besorgen, damit sie nicht unter dem Vorwand von Geschäften

Glauben daselbst gefährden, und man möchte die schon crthcilten Bewilligungen wider-^>ttl Vorschlag wird all instrueullum genommen; auch wird an Freiburg und Solothurn davon

Nung^"^ lss'uacht. Absch. 260. f. 377. Lucern macht Anzug: Auf lezter ennetbirgischer Jahrrech-^ Mehrheit sieben Luggarncrn, die als Neugläubige verbannt gewesen, ein sicher Geleit^ ^ wohnen crtheilt worden; die Gesandten aber hätten dazu keine Befugnis gehabt, weil

ilic»entgegen gewesen; auch sei bereits früher schon ein ähnlicher Fall zu Baden vorgckom-ju Luccrn der Ansicht, daß solche Begehren vorerst an die Orte zur Jnstructionöertheilung

^ksai l^" haben. Es wird daher von den Gesandten der VII Orte beschlossen, daß in Zukunft keind>ird ^ Vollmacht haben solle, einem Luggarner ein solches Geleit zu erthcilen. Dem Landvogt»des ^'^^lagen, benannten siebenBanditen" anzuzeigen, daß sie den Flekcn sogleich zu verlassen^ weitere zu gewärtigen haben. Absch. 262. 378. Das Gesuch dcS Meisters Hanszu lr Zürich wohnhaft, ihm für einen Monat ein frei sicher Geleit nach LuggaruS

schied persönlich seine Augelegenhciteil daselbst in Ordnung bringen könne, wird in den

genommen. Absch. 263. Ag. 37?». (1567). Da einige, welche seit vielen Jahren nicht mehrget^ ^' ""Ü) das hl. Saerament empfangen haben, libericrt worden sind, wird dem Landschrcibcr aus-übe,/'' möglich über den Sachverhalt nach Luceru zu berichten; die Sache soll aber ganz geheim

' baiiiit dem Landschreiber keine unangenehmen Folgen daraus erwachsen. Absch. 291. k.hy,... sichtlich der Ungehorsamen zu LuggaruS, welche die hl. Sacramcnte nicht empfangen, vereinbart«Uf^ ^Ün: ES soll sich jedes Ort nach gründlicher Bcrathung darüber entschließen, ob man beim^ücten Vertrag verbleiben und die Liberation ausheben und wie man in Zukunft solche Libera-le ^ ^büten wolle. Absch. 296. o. 384. Der Handel wegen der ungehorsamen Luggarner, welche^stsch ^^'amcnte nicht empfangen wollen, soll auf nächster Tagsazung zu Baden vorgebracht werden,»eu ^ 38Ä. Der Landschrcibcr Mürdi berichtet, daß einige, größtcnthcilS vermöglichc, Pcrso-

lib^^ ^°deu ihre Liberation ausgewirkt und daß dann die ennctbirgischcn Gesandten die übrigen auchhaben, daß aber seither viele derselben an Sonntagen haben dreschen lassen, ferner daß die von