Luggarus. ,275
und namentlich um auSdrükliche Befehle, wie er sich gegenüber dem Viear und der Priesterschaft zuErhalten habe. — Wird all instiuomlum genommen. Absch. 746. m.
^ ^lmibeuSsachen. Maßregel» zur Erhaltung der katholischen Religio» gemäß Vertrag zwischen den alt- nnd den nengläubigcn Orte»;
Angelegenheiten der wegen des Glaubens verwiesenen Luggarner; Geleitsertheilnngen.
^ Art 33t» (1556). Etliche der vertriebenen Luggarner bringen vor: 1) Man möchte den drei Wei-. welche wegen Aeußcrungen gegen die Religion vom Bischof um 56 Kronen bestraft worden seien," Berüksichtigung ihrer Armuth die Strafe mildern. 2) Die Frau des Meisters Hans, dcS Scherers,^ nichts unrechtes wider die Mutter Gottes gesprochen. 3) Man möchte ihnen, da sie Güter zu Lug-^ns haben, entweder Geleit geben, Streitigkeiten über dieselben verfechten zu können, oder die vonügarus dazu anhalten, daß selbe ihnen um ihre Ansprachen vor den Eidgenossen Red' und Antwort^ben. z)en zweiten Punkt läßt man auf sich beruhen, da Zürich früher schon und auch jezt wieder"chcrt, daß es Lästerungen gegen die Mutter Gottes nach Verdienen bestrafen werde; die beiden an-" Punkte werden in den Abschied genommen. Absch. 5. o. — 33? Im Vertrag zwischen den VIIOrten und den IV evangcl. Städten war festgesezt worden, daß die von Luggarus beim altenUnd"^ ^ verbleiben haben. Daher wird nun dem Landvogt anbefohlen, sorgfältig darüber zn wachendie Ungehorsamen nach Verdienen zu bestrafen; jedoch soll er stets den VII Orten und Glarus An-^ tss machen, damit sie ihn untcrstüzen können. Absch. 13. g. — 33« (1557). Die Verwendung deszu Begnadigung einer Frau zu Luggarus, genannt Elade, welche wieder zum alten Glauben
die v Abschied genommen. Absch. 28. oo. — 33!» Der Nuntius eröffnet: Nachdem
lich ^ denen von Luggarus wegen Glaubenssachen viel Verdruß und Arbeit gehabt, sei end-
koll^ ^^'ug abgeschlossen worden, gemäß welchem allen denen, die beim katholischen Glauben bleibenkeh/"' ^ Aufenthalt daselbst gestattet worden sei, und gemäß welchem jene, welche sich wieder zu be-^ ^ wünschen, auch da bleiben dürfen; darauf habe er einen gelehrten Mann hingeschikt, der sie im^>cn ^ "uterwcisen und dann absolvieren solle; aber es gehe da je länger je schlimmer; namentlichkr», k'mge Weiber, welche das Lästern nicht lassen können und sich nicht bekehren lassen wollen; ersri»e ^ dringend, bei Zeiten geeignete Maßregeln zu treffen. — Es werden ihm sein Bericht undg^^wahnung verdankt, mit der Anzeige, daß man auf Ratification hin einen angemessenen Beschluß— Und nach Anhörung eines Berichts des Commissärs, gemäß welchem er gründliche Nach-a»a angestellt, die Priester zu einem ehrbaren Lebenswandel ermahnt und die Verzeichnung derer
hjx ^ bat, welche in gegenwärtiger hl. Zeit ihre Andacht verrichten, und in Erwägung, daß man(z "'cht bis zur Jahrrechnung verschieben dürfe, wird an die IV evangelischen Städte geschrieben
^hol^' ^ Luggarus viele, welche dem Vertrag nicht nachleben; wenn sie nun mit den VII
fyhr ^Akn selbe bestrafen helfen wollen, mögen sie es thun, ansonst lczterc mit der Strafe allein für-^ möchten beförderlichst darüber an Lncern antworten. Absch. 36. e. 3t»t» Es wirdi^bes Ort soll den auf die ennctbirgischen Jahrrcchnnngcn abzuordnenden Gesandten den Auf-^kstr?^^ben, die strafbaren Personen sogleich nnd ohne Schonung gemäß des benannten Vertrags zutzt, Absch. 33. 6.— 3«I. Die, welche angeschuldigt worden, daß sie dem Vertrag zwischen den IVs "ten Herr VII Orten nicht nachkommen, werden zur Verantwortung gezogen. Sie entschuldigen^>n, daß sie den Vertrag zu halten Willens gewesen seien, daß aber der Erzpricster ihnen die hl.