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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1244
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LuggaruS,

Art, W (1556), Baptista Rosso von LuggaruS bittet um das Fiscal-Amt und übergibt ei»eVerwendung des abtretenden Landvogts Esaias Räuchli von Zürich, worin dieser erklärt, daß dergegenwärtige Fiscal Meister Kaspar von Aa ganz untauglich geworden sei,, Wird in den Abschied ist-noiiimen, Absch, 3, o. 77 Ammann Jmfcld bittet, man möchte dem Meister Kaspar von Aa die Halstedes Einkommens des FiScalamts belassen; Unterwaldcn werde stets dafür erkenntlich sein, Absch, 4, ü78. Baptist Rosso erbietet sich, dem bisberigen Fiscal, dem alten Meister Kaspar von Aa, die Hälfte desEinkommens lebenslänglich zukommen zu lassen, Wird in den Abschied genommen. Absch. 5, ^i?» Man findet, daß es gut wäre, wenn ein Fiscal katholischer Religion angestellt würde; da nun BaPt'^Rosso, dessen Vater den Eidgenossen so gute Dienste geleistet hat, wegen seines ErbietenS gegen Kasp^von Aa bereits die Stimmen einiger Orte erlangt hat und sich nun auch Ammann Wirz für ihn verwebdet, so wird über die von dessen Feinden ausgestreute Anschuldigung, paß er lutherisch sei, verhaut^Absch, 10, k, Stt Nach Abgang des Meister Kaspar von Aa von Unterwaldcn ist das Fiscal -Amt a^der Jahrrechnung zu Baden dem Baptista Rosso, genannt Boschetto, übertragen worden Da man """aber vernimmt, daß derselbe leichtfertig, nicht verschwiege» und noch aus andern Gründen für dieses A""nicht passend sei, wird Pantafio Baeeiocho zum Fiscal ernannt. Darüber beschwert sich der entscztc Ross"'

schworen yaoe, AZiro aci inline,uium genommen, Absch. 66 mm. 55 Be-nalich

Anstandes wird entschiedenDie vor Johanni verfallenen Gefälle und Bußen sollen dem alt-«and^'die seithcr versallenen abcr de.il neuen Landvogl einzuziehen zustehen; auf St Johannes Abend (23.3""''soll stets das Amt des abtretenden Landvogts aufhören, und auf St, Johanues.ag das des antretet"angehen, Absch. 7^. ii. - Z« (1568). Schwhz macht Anzug, daß unter dem Landvogt, den eSJahre" nach Luggarus gegeben, einige Todtschläge vorgekommen und daß dann später die als TodtsäM'Verbannten wiederum liberiert worden seien ; es glaube nun aber, daß dieses dem Landvogt "'cht ^Nachtheil gereichen dürfe und daß derselbe für seinen Antheil an der gesprochenen Buße entschädigt"'"^"müsse, - Da die Mehrheit der Gesandten darüber nicht instruiert ist, wird es in den Abschied gcm'>""""Absch 313, ßi<. .,7, (1571), Die Verwendung der Gesandten von Solothnrn für alt-Landvogt 2"'"'

" " ^ Proeege über Todtschläger, auS de»"

Vermögen nichts erhältlich gewesen, auS dem Kammcrgeld bezahlt; da man aber der Ansicht ist, daß ^

Landschreiber ohnehin gute Besoldung haben, so wird in den Abschied genommen, ak ,1.«.. i^ci lasse"