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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1182
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Lauis.

möge bis auf weiter» Bescheid, Absch. 19V, o.. Abgeordnete von Lauis beschweren sich über dieÄeußerung des Planta, daß die Verwendung für den Malefizschreiber I, A, Crivelli nur von drei odervier Rathen ausgegangen sei, und geben ein Schreiben von gemeinen Rathen der Landschaft Lauis(17, Mai) in den Abschied, damit man auf nächsten Tag die Boten darüber instruieren könne. Abschl93. 3. 77 ((594). Der Malefizschreiber Johann Anton Crivelli bittet, man möchte ihn zur Ent-schädigung für die Kosten, in die ihn August Planta bei seiner unverdienten, aber wieder zurükgciiow-menen Entsczung gebracht habe, wieder auf sechs Jahre in seinem Amt bestätigen. Wird in den Ab-schied genommen. Absch, 219. 5.

t. Envcrbmig t>v» Akinieru. Laiidesfürsprecher.

' Art. 7t». (1599). Der Landvogt berichtet, daß die bisherige Ordnung, gemäß welcher die Konsulder ganzen Landschaft nach Weihnachten gemeinsam einen Landesfüriprechcr und die Räthc zu crnen»^baben, lezthin nicht beobachtet worden sei, indem die zwei ViertelEriviasca" (Capriasea, mit eilfRiva mit dreizehn Commune» sich von den zwei andern Vierteln, die zusammen sechsundsiebzig Es>a-munen zählen, gesondert und weder Laudcsfürsprecher noch Räthc haben ernennen helfen wollen. Dah^wird beschlossen, daß eS bei der bisherigen liebung, betreffend Erwählung des Landesfürsprcchers, derRäthe und Bcsczung anderer Acmter gänzlich zu verbleiben habe, daß der Landvogt die säumigen Vier-tel Riva und Capriasea bei 100 Kronen Buße auffordern solle, innerhalb drei Wochen ihre Räthc z"ernennen, und daß er über den Sachverhalt und über die Anstifter dieses Ungehorsams strengen Unter-such anstelle und auf künftiger cnnetbirgischcr Jahrrcchnung darüber Bericht erstatte. Absch 329. g-77. Die Anzeige des Landvogts, daß bei Besazung der Aemter viele die armen Unterthanen durch Be-stechung gewinnen, wodurch viel Feindschaft und Zwiespalt entstehe, wird ->.l in^truonllum genommenAbsch. 329. >,. 7«. Der lezte Abschied Hinsichtlich der Ernennung der Landesfürsprccher der Landsch^Lauiö und des Verbots der Mict und Gaben für Erwerbung von Beamtungen wird bestätigt Auchbeschlossen, es soll jedes Ort seinem Gesandten, den es auf die Jahrrechnung zu Lauis schikeil wird'Auftrag und Vollmacht erthcilen, die Anstifter und Aufwiegler nach Verdienen zu bestrafen und dirStrafen zu Händen der Kammer einzuziehen. Absch. 332. ll.

8. Besoldung und Emoluiueutc ler Beamten.

Art. 7?». (1559,. Der Gerichtsschrciber hat von den eidgenössischen Gesandten die drei lezten Iah"jährlich 9 Krön, erhalten, die von ihm zurükgcfordert werden. Er gibt sie zurük Absch 12 cl-««». Hinsichtlich der Belohnung für die Ausfertigung der Abschiede wird von der Mehrheit beschlösseDer Landschrciber soll sich mit seiner Besoldung begnügen und für die Abschiede nichts mehr fordertDie Hebung aber, die Weibel zu beschenken, will man beibehalten, damit diese um so williger dienen. Abs^20. f. «S. (1590). Der antretende Landvogt Mosmann beschwert sich über eine auf lezter Jalff"^nung erlassene Verordnung, gemäß welcher ein jeweiliger Landvogt von der Verleihung von Pfründe"nur noch die Einkünfte Eines Jahres der betreffenden Pfründe zu bezichen habe, was eine NeueG^sei, und verlangt Aufhebung dieser Sazuug. Weil man sich nicht für befugt hält frühere Verordn^gen aufzuheben, wird das Gesuch in den Abschied genommen. Absch. igg ^ ^ (1571) Die^liche Besoldung der Fiscale für ihre Leistungen für die Kammer wird auf 18 Kronen und jene des G"richtsschreiberS auf 25 Kronen gesezt. Damit das gemeine Volk von lezterm nicht übernommenwird verordnet, daß derselbe von eiuem versiegelten Comandement statt 12 nur 10 Kreuzer und von eine"'