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Lauis
mau dafür, daß Johann Gorini wegen seiner Verdienste um die Eidgenossenschaft als Statthalter beffisitigt worden; die vier Landesfürsprecher seien deswegen um 100 Kronen bestraft worden, weil sie inrem Schreiben an Unterwalden unwahr vorgegeben, die ganze Landschaft wünsche die Ernennung de?Roviglia; zudem stehe derselbe tu päpstlichen Diensten und verstehe die lateinische Sprache nicht, währenddoch alle Processe lateinisch geführt werden; aus diesen und andern Gründen sei mau der Ansicht, daßmau Unterwalden keine Eingriffe in seine Rechte gemacht, und bitte es daher, von seinem RcchtSbietcnabzustehen, — Bis zu nächster Tagsazung werden beide Statthalter in ihren Verrichtungen eingestellt'inzwischen soll der Landvogt den Landschrcibcr für die gerichtlichen und malefizischen Geschäfte in Ä»'spruch nehmen, Absch, 20, i». — S7. (0,57), In Betreff des StatthalteramtS zu Lauis wird beschlösse»-Mau wolle dieser Sache wegen mit Unterwalden nicht rechten und den Landvogt bei dem seit einigerZeit bestehenden Gebrauch bleiben lassen. Es soll sich aber jedes Ort auf nächsten Tag darüber entschließe»,ob man für die Zukunft bewilligen wolle, daß jeder Laudvogt für seine zwei Jahre einen Statthaltererwähle, oder ob er denselben auf der Jahrrechnung den eidgenössischen Boten zur Bestätigung präse»^tiereu müsse, Absch, 20, «>. — S». Hinsichtlich deö StatthalteramtS wird beschlossen, eS bei dem >»'Jahr 1527 zu Baden erlassenen Beschlüsse bleiben zu lassen, gemäß welchem der Landvogt den Statthalterernennen könne, ihn jedoch den eidgenössischen Boten zur Bestätigung präsentieren müsse, Absch, 28,-m-""Stt, Sekelmeister Wielstein von Solothurn beschwert sich, daß die von Unterwalden in einer Züschsan Solothnrn ihn anschuldigen, er habe bei Besezung des StatthalteramtS nicht gemäß seiner Jnstructn'»gehandelt; er behauptet, daß er gemäß der Abschiede von 1527 und 1532 und gemäß seiner Instruction,die er vorzuweisen sich erbiete, seine Stimme abgegeben habe, und erbietet sich, jedem des Rechten Z"sein, der das Gegentheil behaupte. Der Gesandte von Unterwalden erwicdert: Es sei bekannt in wcl^Kosteil seine Obern wegen des StatthalteramtS gcrathen seien; weil sie Ersezung derselben beansprechc"'so haben sie an alle Orte geschrieben, glauben aber nicht, daß sie in diesem Schreiben den Sekelmeist^den sie für einen Ehrenmann halten, gescholten haben; er, der Gesandte, wolle übrigens deö Sekclinc''sters Beschwerde in den Abschied nehmen, — Des Sekelmeisters Verantwortung wird genehm gehalt^und der ergangene Abschied bestätigt. Absch, 35, p. — «itt. Da Unterwalden das Begehren stellt, ^Johann Gorini an Unterwalden die Kosten vergüte, welche eö wegen des streitigen Handels in Bet^des Starthalteramtes erlitten, erklären die andern Orte, daß sie eine dießfallsigc Verpflichtung des G^ri»'nicht finden, indem er nichts anderes gethan habe, als was ihn die eidgenössischen Rathöbotcn geheißt"'und daß der Brief von 1533 unrichtig ausgelegt werde, endlich daß gemäß Erkanntniß jeder Theil st''^Kosten an sich selbst tragen müsse; man erwarte von Unterwalden, daß es die Sache auf sich ber»^"lasse, Absch. 36. v. - ttl. (1560), Der neue Landvogt schlägt den Johann Baptist Gorini zu sei»c'"Statthalter vor; derselbe wird von den XU Orten für die folgenden zwei Jahre als solcher bestätigt- ^Wird in den Abschied genommen, damit die Boten auf künftige Jahrrechnung den Auftrag erhalte». ^auch dabei bleiben zu lassen, Absch, 98. oo.
<-. Lundschreiber.
Art, «2. ,1557). Weil die Landschreiberei beinahe eine einträglichere Stelle ist, als die desVogts, so wird vorgeschlagen, in Zukunft dieselbe nur für vier oder sechs Jahre zu verleihen undOrt der Kehre nach daran Antheil nehmen zu lassen, Absch, 37, e. — Hg (1576). Von der A»Z^des Gesandten von Uri, daß der Landschrcibcr von Lauis gestorben sei, wird übrigen Orten ^