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Vier ennetbirg, Vogteicn überhaupt.
Kosten durch den Landvogt bezahlen lassen, ferner daß beim Aufritt der Landvögte bei der Dürrcnmühleebenfalls große Kosten „aufgetrieben" werden, woher es auch komme, daß die Ausgaben in der Jahr-rechnung meistens die Einnahmen übersteigen; ferner wird Klage geführt, daß die FiScalc ungeachtet desBeschlusses von 1564 die verfallenen Bußen nicht einziehen, während die Landvögte dann doch ihren Antheil daran ansprechen, und solche Anforderungen dann in den Abschieden herumgezogen werden, ^Beides wird in den Abschied genommen, damit den eunctbirgischen Gesandten Auftrag ertheilt werde,für Abhülfe zu sorgen, Absch, 284, gg. — IS, (1568). Früher war beschlossen worden, daß die Gesand-ten auf den ennetbirgischcn Jahrrechnungcn nicht vor dem Schluß der Tagsazungen nach Moyland reisendürfen und dieses auch dann nur auf eigene Kosten thnn mögen; da nun berichtet wird, daß die Gesand-ten dieses Jahr abermals „hinunter" geritten seien und dabei gegen 666 Kronen Kosten den Eidgenosse"gemacht, wird dieses in den Abschied genommen, damit sich jedes Ort über entsprechende Maßregeln da-gegen beralhc, Absch, 321, u. — I<». Schon auf verschiedenen Tagen war von den XII Orten verordnetworden: 1) Daß jeder in den ennetbirgischcn Vogteien anfressende Landvogt die Kosten, welche bisherbei der Dürrcnmühle oder in den Wirthshäusern zu LauiS erwachsen, an sich ssibst ^ tragen habe2) Daß die eidgenössischen Gesandten daselbst keine Bankette oder Gastmähler auf Kosten der Orte halte»dürfen, 3) Daß kein Gesandter vor Beendigung der Jahrrechnungcn nach Moyland reisen dürfe, u«ddaß jene, die dann Hinreisen, dieses auf eigene Kosten thun mögen. Diese Verordnungen werden nun wiederbestätigt mit dem fernern Zusaz, daß jedes Ort den Gesandten, die es über das Gebirg schikt, bei ihre»'Eid gebieten soll, dieser Verordnung nachzukommen und sogleich nach dem Schluß jeder Jayrrewnung dieEinnahmen aus der Kammer, von den Landvögtcn, Zollnern, FiScalen u, s, w, zu theilen und jedem Ge-sandten den seinen Obern gehörenden Antheil zn Händen zu stellen; der Gesandte von Jürich soll alle-mal bei Beginn der Jahrrechnungcn diese Verordnung den andern Gesandten eröffnen "damit selbe Ozu verhalten wissen; die Gesandten sollen pünktlich auf St. Johannes Tag zu Lauig sieb einfinde» da»»'die andern nicht in Kosten warten müssen, Absch. 326. i. — 17. (1569), Diese Verordnung wird be-stätigt, Sodann bemerkt Basel, daß eS der Ansicht von Nri beipflichte, nämlich daß kein Ori das Reck'habe, einem andern etwas von seinen Einkünften zu entziehen, und daß von den Pachtzinsen für d>cZölle zu Lauis und Luggarus jedem Ort sein betreffender Antheil ohne irgend einen Abzug zukomme»müsse. Daher wird nun erkannt: Die auf lezter Jahrrcchnung zu Baden von der Mehrheit beschlössetVerpachtung des Zolls zu Luggarus auf sechs Jahre soll in Kraft verbleiben; dann aber sollenAblauf dieses Termins die Zölle zu Lauiö und LuggaruS abwechselnd je ein Jahr um das andere ol)tallen Vorbehalt verliehen werden; die Gesandten sollen auch keine Befugniß haben, dafür eine größerVerehrung anzuilehmen, als die bisher üblichen 6 Kronen. Absch, 332. a. — -xag-
sazung zn Baden erlassenen Verordnungen über Abschaffung der Kosten beim Aufritt der Landvögte Z"Lauis und Luggarus, über den Ritt nach Mayland, sowie über Besazung der Aemter werden bestätig'Jedes Ort soll demnach jährlich seinen Gesandten in die Instruction sezen, daß sie diesen Verordnung^nachleben sollen, Absch, 336, k.
(Weiteres hierüber S, auch Landvoglei Lauiö: Art. 132. 134, 135, 137.139.)