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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
Entstehung
Seite
1120
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NW

Freie Aemter,

dem benannten Gotteshaus angehöre, beizulegen, Deswegen wird dem Fähnrich Kloos von Lucern unddem Landammann Hässi von GlaruS, welche anderer Geschäfte wegen nach Muri abgeordnet sind, auf-getragen, nach Erledigung dieser Geschäfte mit dem Hofmeister des Gotteshauses auf den Span sich Z"verfügen, die Parteien und deren Gcwahrsamen zu verhören und eine gütliche Vereinbarung zu ver-suchen, Absch, 531, g, <»8. Der Landschreibcr legt die Artikel zur Bestätigung vor, welche durchVeuner Kloos von Lucern und Landammann Hässi von Glarus entworfen worden. Es wird nun er-kennt, daß jedes Ort seinen Gesandten auf nächsten Tag Instructionen mitgeben solle, ob mau selbe be-stätigen wolle oder nicht, Absch, 539, s>.

k». Judicatur- und Cvmpetenzanslände

Art. «»?». (1557), Auf den Anzug, daß der Ammann zu Dietwhl, im Amt Mehenberg, sich unter-stehe, neue Bräuche einzuführen, daß er namentlich behaupte, alle Frevel und Eidesbote und andere Bußengehören Lucern und nicht dem Landvogt, wird jedes Ort beauftragt, sich bei den ehemaligen Landvögtcnin den Freien Acmtern zu erkundigen, wie es vormals in solchen Sachen gehalten worden sei; Luceruaber soll auf nächstem Tage darthun, ob es dazu befugt sei oder nicht, Absch, 49, I, 7S», (l55S>-Luceru macht Anzug : Es haben die von Ermcnsec stets einen eigenen Twing gehabt, mit der Bcfugniß,bis auf 3 Schilling, später bis auf 10 Pfund zu richten; nun aber unterstehen sich die von Richens^,daselbst vorkommende Streitigkeiten vor das Gericht zu Hizkirch zu ziehen, was weder Luceru, noch dieStift Münster, welcher der Twing zu Ermensee gehöre, zugeben können; Lucer» verlange also, daß derTwing zu Ermensee abgemarchet werde, damit man in Zukunft wisse, was dahin gehöre oder nicht. Lu-cern beschwert sich ferner, daß die von Richensee ein Stük von der Allmend, auf welche die von Ermen-see auch fahren, wider Fug und Recht verkauft haben, Und nachdem man auch den Landvogt darübereinvernommen, der von dem Verkauf der Allmend nichts wissen will und behauptet, daß gemäß Urbardas ganze Amt Richeusee zu den Freien Aemtcru gehöre und daß die don Ermensee nur bis zu 3 Eckst-zu richten haben, wird beschlossen, es soll der Landvogt auf nächste Tagsazuug zu Baden den Urbar mitsich bringen und sich inzwischen bei den ältesten Leuten im Amt Richensee erkundigen, wie cS bisher hin-sichtlich des Twings Ermensee üblich gewesen; Luceru soll bei den Herreu zu Münster und zu Ermenseedie nöthigen Erkundigungen einziehen und darüber auf nächster Tagleistung berichten, damit man um l"gründlicher in der Sache handeln könne, Absch. 56, r. 71 In Betreff der Anstände wegen deSAmmannS zu Dietwhl und der Rechtsamen Lucerns daselbst sind nicht alle Boten instruiert. Der Han-del wird daher wieder in den Abschied genommen mit dem Begehren an Lucern, daß es auf nächste"'Tag die Dokumente über seine daselbst prätendierten Rechtsamen vorlege, Absch, 56,5, 72. In Bez"ßauf die Anstände wegen Dietwhl eröffnet Lucern - Es bestze alle Strafen bis an das Malefiz und ße'bisher von niemanden darin beeinträchtiget worden; wenn man es nun aber nicht gütlich dabei bleibtlasse, so schlage es das Recht dar; Lucern müsse übrigens seine Verwunderung darüber anSdrüken, daßman es stets von dieser seiner Gerichtöherrlichkeit verdrängen wolle, Weil man nun ohnehin woge"des Anstandcs zwischen den Freien Acmtern und der Stift Münster nächstens Boten nach Hizkirch fäD"muß, so soll unterdessen der Landvogt in Erfahrung zu bringen suchen, wo der eingeklagte Friedbrn"'stattgefunden hat, und Lucern dazu einladen; Lucern wird ersucht, seine allfälligen Rechtstitel über sc>"^Gerichtsbarkeit zu Dietwhl mitzubringen, damit der Anstand möglicher Weise gütlich beigelegt werde"