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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1097
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Baden, > lw'7

Bor Jahren habe man ihr die Freiheit ertheilt, den Nachlaß von Hingerichteten Verbrechern zn Händen nehmen^ dürfen, gegen die Verpflichtung, die in der Grasschaft Baden gefundenen Kinder in ihren Spital auf-zunehmen und zu erziehen; nun komme oft vor, daß solche Kinder bei andern Leuten auferzogcn werden,wie es jüngst beim Pfarrer zu Klingnau geschehen, der mit Schulden gestorben fei, und daß dann solcheBinder, die doch nicht mehr Findelkinder seien, dem Spital aufgebürdet werden wollen; sie bitten daher umk'ue Erläuterung, wie es in solchen Fällen gehalten werden soll. Wird mit einem darauf bezüglichenBericht des Landvogts in den Abschied genommen, Absch,371, ii, 7 I, In der Grafschaft Baden war esbisher Uebung, daß, wenn Geschwister miteinander in nngctheiltcr Haushaltung leben und eines von ihnenii'rbt, dann die andern dessen Nachlaß erben können, ohne daß die von der Haushaltung ausgeschiedenen Ge-ichwister irgend welcheAnspruchsrechtc daraufhaben, und daß ebenso Schulden derungetheilten Geschwister"von diesen allein zu tragen sind, ohne daß die von ihnengetheiltcn" etwas daran zu leisten haben; nunaber erheben sich bisweilen Streitigkeiten über solche Fälle; um daher solche Anstände zwischen Geschwisterntu verhüten und eine allgemeine Regel für solche Erbfälle aufzustellen, sollen die Gesandten auf nächsten^vg Vollmachten mitbringen, Absch, 377, l, 7^. Der Laudvogt berichtet, daß die armen Ilnterthancn'b'u täglich klagen, wie sie Kernenzinse geben müssen, nämlich von l(10 Gulden Kapital 4 bis 5 Mütt Ker-"ku, was stc bei der gegenwärtigen Thcurung an den Bettelstab bringe; er begehrt Weisung darüber, wie^ >t>nen behülflich sein solle. Der Landschreibcr bestätigt, daß allerdings solche Kcruengültcn, die aber vorv»i Verbot errichtet worden, noch bestehen, Dieses wird in den Abschied genommen; es soll aber jedes^ vt, weil der St, Martinstag schon nahe ist, seine Meinung nach Zürich schreiben, damit dieses alle^udvögte und die Städte Baden, Bremgarten und Mellingen vom Ergebnis; in Kenntniß sezen könne,ich-ll84, l».. Bezüglich der Kcrnengülten vereinbart man sich dahin, an den Land-Vogt zu schrci-daß von Grund- und Bodenzinsen während des gegenwärtigen Jahres 5 Gld, von 1(10 genommenWerden sollen; wenn aber sich jemand darüber beschweren wollte, soll er es auf künftigem Tag zu BadenAbsch, 389, o. 74. Der Landvogt begehrt Weisung, wie er sich in Betreff derbußwürdigen"" u^n zu verhalten habe, da niemand als die Geschwornen selbeleiden" wollen, während er dafürdaß auch die Wirthe es thun sollten. Erkennt: Die Wirthe sollen gemäß seines Vorschlags darauf^'djgt werde», Absch, 389, I, 7i5. (158(1), Der Landvogt legt Rechnung ab über den Nachlaß desstrich Wyscr;ach Abrechnung des an seine Tochter und Stieftöchter verabfolgten, sowie der darüber^öungkueu Kosten verbleiben nur noch 14(1(1 Pfd.; diese Summe wird dem Landvogt für 1(10(1 Psd, ab-(ENcten, Absch, 539, oo 7i». (158(i), Der Landvogt berichtet, daß in der Grafschaft Baden gegcn-h^^ issoße Theurung sei, daß wieder viel Geld um Kernenzinsc ausgeliehen werde, obgleich dieses frü-verboten worden, und begehrt Weisung über sein Verhalten, Darauf wird auf Ratification hin ver-ölet: Bei ausstehenden Kernenzinsen soll der Mütt nicht höher als zu «1 Pfd. berechnet werden; vonu» an aber sollen nur 5 vom 1(1» und nicht mehr verzinset werden; begehrt jemand Abbczahlnng derUlscn und des Hauptguts, um den gemeinen Mann dadurch zn bedrükcn, so soll der Landvogt es nichtMatten, sondern eine Anzahl Jahre für die Ablösung festsezen; wer dagegen handelt und vier oder fünfKernen als Zins von 100 Gld, nimmt, hat das Eapital verwirkt und den soll der Landvogt nach. ^ühr strafen und das Hauptgut zu einergesazten Gült" machen. Dieser Beschluß wird in den Ab-genommen,' damit jedes Ort seine Stimme darüber naä, Zürich schike, zur Kenntnißgabe an den^"dvogt, Absch, 744, c,

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