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SarganS.
einen Priestee zu halten und die Schwester stehen zu lassen, woher sie gekommen, da man aber eigen-mächtig nichts verfügen will, wird die Angelegenheit in den Abschied genommen, — Hinsichtlich ihrerEntschädigungsforderung für die Kirche wird ihnen gemäß ihres Vertrags mit den Schwestern gestattet,das Recht zu suchen, Absch. 72, s. — 1kZ3 (1577). Der Landvogt wünscht Weisung, wie er sich hin-sichtlich des Klosters Mclö zu verhalten habe, da nunmehr die lezte Schwester gestorben sei. ES wirdihm aufgetragen, die Weingärten und Güter zu verleihen und dafür zu sorgen, daß der Gottesdienstwohl versehen werde, Absch, 515. <1.
I t Localcs.
ü. Raguz und Fluni«.
Art. 4 ? t (l568). Abgeordnete derer von Ragaz bitten um Bestätigung ihres nunmehr etwaSdeutlicher abgefaßten Erbrechts. — Wird ml in-Urnomlniu genommen. Absch. Zill. s. — 133 (1580).Da die beiden Dörfer Ragaz und Flums ihre Brunnen durch Fahrlässigkeit haben abgehen lassen undsich nun mit dem vom Bad Pfäfers herfließendeu Wasser behelfeu müssen, so soll der Landvogt beidenGemeinden anbefehlen, binnen Jahresfrist in jedem Dorf einen Brunnen herzustellen. Absch. 580. o. —'43i» (1586>. Der Landvogt und der Landeshauptmann im Sarganscrlaud bitten um eine Braudsteuerfür die Braudbeschädigtcn zu Ragaz. — Wird in den Abschied genommen. Absch. 744. v.
>>. Mcls, FlnmS und Wnrlnn.
Art. I»7, i1580). Der Landammann, der anstatt deS Laudvogts Gericht und Recht zu halten hat,soll nicht, wie bisher fast vierzig Jahre lang geschehen, von der Gemeinde MclS allein gewählt werden,sondern es soll dessen Wahl von nun au alle zwei Jahre zwischen den drei Gemeinden Mels, Flumsund Wartau abwechseln; Flumö soll in der Art den Anfang machen, daß es dem Landvogt drei Ehren-männer vorschlägt, aus denen dieser den Landammann erwählen soll; je nach zwei Jahren soll dann dieReihe an die beiden andern Gemeinden kommen, — Dieser Beschluß wird zum Verhalt in den Abschicvgenommen, Absch. 744, llll.