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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1066
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Rheinthal,

61, Marz wegen des Wuhrs am Oberried in das Rheinthal sich verfügen werden, sollen die Unlcr-thanen daselbst mit allem Ernst ermahnen, in Frieden, Ruhe und Einigkeit gegen einander zu verbleiben,Absch, 699,». 1Z 7. Erzherzog Ferdinand von Oesterreich beschwert sich mit Zuschrift vom 3. Juni,daß ungeachtet wiederholter Versuche die Anstände zwischen ihm und den Vitt das Rheinthal regierendenOrten in Betreff des streitigen SchupfwuhrS und des WildhagS, welchen der Vogt zu Blatten auf öster-reichischem Grund und Boden geschlagen, noch nicht haben beigelegt werden können, und begehrt, manmöchte die Vlll Orte dazu vermögen, das Schupfwuhr und den Hag wegzuschaffen oder aber ihm desRechte» zu sein, indem er bei längerem Verzug andere Mittel und Wege zu suchen veranlaßt sein würde,wie diesen Beschwerden seiner Uuterthancn abzuhelfen sei. Antwort: Sobald die Säzc wieder zurük-gekehrt seien, werde mau sie darüber einvernehmen und ihm dann mit freundlicher Antwort begegnen,Absch. 716, o. II«. (1586), Der Landammann von Appenzell berichtet, daß er mit des AbtS vonSt, Gallen Vogt zu Rorschach das Rheinwuhr am Fahr zu Oberried gleich vor dem Schloß Blatten inAugenschein genommen und gefunden habe, daß dasselbe alt, vom Rhein übel zugerichtet und vierund-dreißig Klafter lang sei. Er wird nun beauftragt, gleich nach seiner Heimkehr sich nochmals auf den Au-genschein zu verfügen, den Vogt auf Blatten beizuziehen, auch denen von Mainigen davon Anzeige zumachen und alsdann zu berichten, wie dieses Wuhr unterhalten werden könne, damit man sich in Zukunftzu verhalten wisse, Absch. 767, oc. - litt. Die Gesandten der drei Orte, welche wegen des Wuhrs z"Oberried gewesen, sollen zu gelegener Zeit, wenn der Wasserstand des Rheins niedrig ist wiederumeinen Tag ansezen, der Gegenpartei davon Anzeige machen und dann mit dieser sich wiederum auf denAugenschein begeben, Absch. 744. Iii.. , , . e . ,

43 Kirchliches Glaubcnssache».

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welche wider den katholischen Glauben sprechen oder handeln, Antwort: Er soll über solche Sachen ge-naue Kundschaft aufnehmen und Fehlbarc nach Verdienen strafen; über ganz wichtige Fälle aber soll 6nach Baden berichten, Absch, 18. b. - 421. (1558). Zwischen den Anhängern des neuen Glaubens Z"Altstätten und dem Landvogt wurde folgende Uebereinkunft getroffen: Die zwölf Näthe welche fürGlaubensangelegenbeiten aufgestellt worden, sollen abgcsczt sein; hingegen mögen für jede Angelegenheitin Religionösachen einige von ihnen jcweilen auSgeschossen werden, die aber nichts wider den Landfriedc"vornehmen dürfen und nach Erledigung der bezüglichen Angelegenheit abtreten müssen; wer währetder Fasten gegen daö Verbot bei offenen Thüren gemezgct hat, solle für dießmal nicht bestraft werde"!dagegen solle man in Zukunft während der Fasten bei geschlossenen Thüren mezgen und niemanden Acl-gerniß geben,-Der Bote von Zürich stimmt nur theilwcise dazu, Absch, 66, vv. - <l560) De'

Landvogt macht Anzug, daß im Rheinthal viele Ehen nn dritten und vierten Grade abgeschlossen werde"'er habe nun zwei Abschiede aufgefunden, den einen von 1565, der sage, daß solche Ehen nach Consta"!vor das geistliche Gericht gewiesen werden sollen, den andern von 1551, gemäß welchem der Landvogtbeauftragt sei. eingegangene Ehen im dritten Grade aus einander zu weisen, jene i», vierten aber, wc""sie aus Unkenntniß geschehen und der Beischlaf schon vor sich gegangen, beisammen zu lassen, indem ^besser sei, daß sie im ehelichen Stand beisammen leben, als wenn sie liederlich würden; er bittet nunWeisung, Wird all instiuenünm genommen, Absch, 68, t. 423. (1560), Der Landvogt bcricist^