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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1026
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Tdurgau

den vorhandenen Schaz sehr zu besorgen gewesen, die Schlüssel zu Händen genommen haben. Sie Hiltenum Abordnung einiger Boten, damit diese den Schaz und die Baarschaft sicher stellen und auch die Verwaltung wieder in bessere Ordnung bringen. Demnach werden Boten von vier Orlen bezeichnet, umdieses zu besorgen. An die Verwandten des AbtS wird Mittheiluug davon gemacht, damit die Botenüber Versorgung desselben sich mit ihnen bcratheu können. (In Folge dessen wurde dann JohannesSchwhzer, Conventual zu Wettingen, zum Statthalter in Rheinau ernannt, an welchen der bisherigeVogt Hans Wellenberg die Uebergabc machte). Absch. 102. g. 371 (1503). Der Vogt von Rheinauberichtet, wie die Grafen von Sulz das Kloster unaufhörlich mit einer Menge Pferden belästigen! fernerverlangt er Entfernung eines Vetters des Abts, der dem Kloster nichts nüze, nur zeche, Unruhen stifteund dazu mit dem fallenden Weh behaftet sei. Wird ml i'esnromlnm genommen. Absch. 190. z-x.372. Da der Landvogt zu Frauenfcld Anzeige macht, daß die Grafen zu Sulz die Rechte eines SchirmHerrn über das Kloster Rheinau sich anmaßen, so soll jedes Ort seinem Boten auf nächsten Tag Jnstruc-tion crtheilcn, damit das Kloster bei feinen Rechten geschüzt bleibe. Ab;ch. l91.! 373. Die Botenvon Zürich und Glarus sollen auf künftige Jahrrechnung zu Baden mit Vollmachten hinsichtlich der An-stände zwischen den Grafen zu Sulz und dem Abt von Rheinau versehen werden. Absch. l93. g.37«. Der Vogt zu Rheinau bringt vor: Es habe der Schultheiß daselbst im Namen des Abts vonSt. Gallen über alle Vergehen, mit Ausnahme der todcswürdigcn Verbrechen, zurichten; von den Bußenaber gehören zwei Tbeile dem Abt, der dritte dem Landvogl als Schirmgeld; da nun der Landvogt dabeiviele Kosten zu bestreiten habe, ohne ein Strafrecht zu bcsizen, so wünsche der Abt, daß man ihm gegeneine bestimmte jährliche Summe gestatten möchte, über alle Strafen und Bußen das Recht ergehen zulassen, wie ja zu Dießenhofen auch geschehe. Wird .ml i»5lrrm»ll»m genommen. Absch. 190. i.373 Die Einfragc des Vogts zu Rheinau um Erläuterung, wer Schcltungen zu bestrafen dasRecht habe, ob der Schultheiß oder der Vogt, wird in den Abschied genommen. Absch. 205. r.37S». Landammann Abyberg macht Anzug: Auf die Meldung des Vogts zu Rheinau, daß der Abt nichtmehr beiSinnen" sei und daß daher die Verwaltung deS Klosters in großen Nachtheil komme, habeman Boten dahin abgeordnet, die sich vom Zustand des AbtcS und des Klosters überzeugt haben. Danun für erstern keine Besserung zu erwarten sei, die drei im Kloster befindlichen Conventhcrren zurUebcrnahme der Vcrwaltuug aber sich nicht eignen, so schlage er vor, daß man dem Pfarrer Hans Küpferzu Wettingen, der bei der lczten Abtwahl zu Wettingen auch in der Wahl gewesen, die Verwaltungübertrage, dem Abt ein angemessenes Einkommen ausseze und ihn seinen Verwandten in Zug zur Verpflegung übergebe.Wird in den Abschied genommen. Absch. 207. 0. 377. (1504). Hillsichtlich dervom Vogt auf leztem Tag gestellten Einfrage wird beschlossen, das Gotteshaus bei seinen Freiheiten undGerechtigkeiten in Bezug auf Strafen, Bußen und Frevel bleiben zu lassen. Absch. 213. i. 378. Dader Abt geistesschwach ist und die Conventualen zum Thcil jung und leichtfertig sind, weßhalb der Gottes-dienst und die Verwaltung in Zerfall gerathen, so wird Hans Schwhzer, Eonventnal zu Wettingen, alsCoadjutor und Statthalter nach Rheinau gesrhikt, mit dem Auftrag, den Gottesdienst und den Haushaltwieder ordentlich herzustellen, und mit dem Vorbehalt, ihn stets wieder entfernen zu können, wenn erseiner Pflicht nicht nachkommen sollte. Absch. 213. v. 37i1. Von der Mehrheit wird JohannesSchwhzer, Conventual zu Wettingen, als Coadjutor nach Rheinau ernannt. Zugleich wird eine Inventuraller Zinsen, Zehnten, Gülten, Früchte, Vieh, Schulden u. s. w. des Klosters aufgenommen, damit man