w>2
Thurgau,
Klosters Fischingcn; auf diesen Gerichten führe der Ammann zu Tannegg den Stab und besiegle die da-selbst erlassenen Briefe; dieses alles komme daher, weil in früherer Zeit der Bischof von Constanz Kast-vogt und Schirmherr des Gotteshauses Fischingen gewesen und solches gütlich mit einander angenommenworden sei; nun glaube der Abt, das, wenn allemal daö dritte Gericht in des Gotteshauses cigcnthüm-lichen Gerichten abgehalten werde, dieses durch seinen Ammann und nicht durch den Ammann zu Tanneggzu geschehen habe und das; die betreffenden Briefe und Urtheilc durch den Abt besiegelt werden müssen;er bitte daher, das Gotteshaus bei seinen erkauften Rechtsameu und Briefen zu schirmen,— Das Gesuch wirdall in-niiioiilluiii genommen, Absch, 25t), g. — 33i» it566), Der Prior legt über seine Verwaltung seitdem Tod des leztcn Abts Rechnung ab — Sic wird gutgeheißen, Absch, 268, ll, — 337, Damit dieVerwaltung deS Gotteshauses ordentlich versehen werde, laßt man die Convcntualcu bei ihrer erlangtenFreiheit verbleiben ; gemäß derselben sollen sie so bald möglich die beiden Prälaten von Einsiedel,, undMuri zu sich berufen, damit diese mit ihnen aus ihrer Mitte, oder aus einem andern Kloster ihres Or-dens in der Eidgenossenschaft, einen Abt erwählen; der Landvogt soll dann den Erwählten mit möglichstgeringen Kosten in den Besiz der Abtei sezen, Absch, 268. o. — 338, (1569), Abt Heinrich beschwertsich mit tiefer Bekummerniß: Obschon der VII Orte Gesandten ans leztcr Jahrrcchnung zu Baden imRcchtshandel zwischen denen von Buwyl und dem Gotteshaus Fischingcn unter andern, erkennt haben,daß vom Landvogt im Thurgau in der Sache übel und vom nieder,, Gericht im Tanncggcr-Amt gutgesprochen worden, finde sich doch, daß dem Abt und seinem Gotteshaus dadurch Eintrag geschehen sei;namentlich sei dieß der Fall hinsichtlich Verleihung der Hose Buchegg, Brunentschwhl, Landfudlcn undTennli, Niedcr-Schcrliwald, Amensprung, Schochenegg; zum Beweis, daß nachbcnannte Gerichte deöGotteshauses Eigenthum seien und daß der Bischof von Constanz keine Rechte daran habe, legt er denKaufbrief um Gericht, Zwing und Bann des Dorfs Balterschwyl von 1419 vor, ferner den Kaufbriefum Gericht, Zwing und Bann deS Dorfs und des Schlosses Bichselsee von 142l, den um Gericht u, s, w,des Dorfs und der Steuer zu Jsfwhl von 1442 und den um das Gericht zu Brämgarüti von 1496;da nun erwiesen sei, daß die Bcsizcr des Hofs Buwyl wider ihre eigenen Briefe, wider das gemeineErblebenrecht, wider den Brauch im Thurgau muthwillig gehandelt haben, so bitte er die Eidgenossen als Be-scbüzer der Gerechtigkeit, dem Gotteshaus zu dem Seinigcn zu verhelfen. Räch Verlesung der vorge-legten Abschiede, Lehen- und Kaufbriefe wird die Sache, weil man nicht hinlänglich darüber instruiert ist,in den Abschied genommen, Absch, 884, a. — 333 H1574), Der Abt hat vom Bischof von Constanzeinen Weiher zu Lehen; nun aber haben des Bischofs Statthalter und Räthe denselben an Schultheißund Rath zu Wyl verliehen; die Stadt Wyl will dem Abt aus seine Rcclamation hin das Lehenabtreten, wenn er ihr 100 Gld, au die Kosten bezahle. Es werden nun die Landammänuer Abyberg undHäsn, welche eines andern Geschäftes wegen nach Constanz sich verfügen werden, beauftragt, bei Schult-heiß und Rath zu Wyl sich dahin zu verwenden, daß sie die 100 Gld, fallen lassen und den Weiher demKloster wieder übergeben, weil ja der Abt auch ihre Märkte mit allem, was er entbehren könne, versehe,Absch, 440. o, — 3^3 (1579), Schultheiß Hclmli von Lucern und die Landau,mäuncr zum Brunnenvon Uri, Schorns von Schwyz und Wlchier von Glarus sollen sich auf den 27, September zu Rapperö-wyl einfinden, um den Span zwischen Statthalter und Räthen des Bi>ch»fo von Eonstanz und dem Abtvon Fischingcn zu berichtigen. Absch, 566, >.