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Nämlich, daß alle vud jede KauffmanS wahren vnd güetter, Roß vnd anders, darincn nützit vßg^nommcn, so vß dem Rhch Tütscher Nation, vß den österrichischen Nidern vnd andern Landen von gcnu>ner Eydtgnoßschafft gewärbs-leühten vnd Vndcrthanen, oder anderen außlcndischen Kaufs vnd Handels-leühten durch die österrichische Lande, oder auß denselben Landen in die Eydtgnoßschafft vnd zu derselb'-gen nohtdürfftigen täglichen Bruch geführt, der Enden verkaufst vnd aber verner nit daruß an andereohrt vcrfüehrt oder verhandiert, sonder darinn verbrucht vnd verschlissen werden, dieselben wahren vngüetter alle, auch Roß vnd anderes, nützit darinn vßgenommen, sollen an allen Bnsern Kahseren Ferdrnandi Zollstetten, auf hernach bcmelte glaubhaffte Vrkundt, Zollfrh gelassen werden, vnd auch allcS n»ldem lauteren geding, was wahren vnd güeter, Es sehe Proviant, äßende Speiß oder anders, auß d l>Hauß Oestcrrichs Landen in die Eydtgnoßschafft oder anß der Eydtgnoßschafft in defi Hauß Ocstcruüugefüert, darinn verbrucht, verschlissen vnd nit weiter in andere Land gefertigt vnd verhandiert werden,dieselben waaren vnd güeter alle sollen diß Neüw aufgesetzten Zolls Ledig vnd entprosten sin,
Dargegen sollen alle Kauffmans wahren vnd andere güeter, keine aufgenommen, So außFranckrych, Saphoy, Burgund, oder anderen landen, oder von Wannen die Harkommen, gemacht odergezeügt werden, durch die österrichische Landt in das Reich, die Nidern oder andere Landt gefüert adc>gebracht, Dergleichen ouch alle Kouffmans-wahrcn vnd andere güeter, keine vßgenommen, so auß dcm Rych>den österrichischen Nidern vnd andern Landen durch die Eydtgnoßschafft vnd von dannen weiter in Jtalla,Franckrych, Burgund, Saphoy vnd andere Landt vnd ohrt gefüert vnd gebracht werden, Es bescherst ^ches durch die Eydtgnößische, derselben Zugethonnen vnd Verwandten, oder andere Kaufs- vnd Handels'lüht, dcrselbigen Gutfertiger oder Diener, Niemand vßgenommen. an Vnser Kahser Ferdinand! Zollstetst"den Zoll zu geben schuldig vnd verbunden sin sollen.
Westlicher Wahren vnd güeter aber, So in der Eydtgnoßschafft erzeügct vnd gemacht vnd für ^Huß OesterrychS Landt hinauß in das Rich vud andere Landt gefüert vnd verhandiert werden, dicstÜ'^alle sollen vns Kayser Ferdinanden an Vnsern geordneten Zollstetten Fünff vnd Zwenzig Jahr, die rttsten nach dato diß Briests, den Zoll, wie der letstlich gcringcrt, ohne weiter stcigerung zegcbcn schuü^sein. Wo dan Gemein Eydtgnoßschafft nach Vcrschynung Jetzgemclter Jahren von abgedachten wallvnd güetern, die by Ihnen erzüget vnd gemacht vnd daraus in andere Land gestiert vnd verHainwerden, den Zoll ferner zu geben nit vermeinten, So solle es dan in der gücte oder durch andere istbührliche Mittel vnd Wäg entscheiden werden, ob Sy fürtcrhin von söllichcu in der Eydtgnoßsch"^ ,zügten wahren wie vorhin den Zoll zu geben schuldig sin oder nit; Eß were dan, daß diser Neüwer G^Jnerthalb diser bestimbtcn Jahren nit mehr genommen wurde, Alßdan solle dise Bewilligung auchvnd absin,
Vnd wie Wir, Kayser Ferdinand, Vns obgemeltcr maßen mit Gemeinen Ehdtgnoßcn, wie obsta->Verglichen, Allso bewilligen wir gemein Eydtgnoßen hicmit, daß hinwidcr Jrer Kayserlichen MalulHauß OesterrychS Landtsäßen vnd Vndcrthanen jederzeit glychS Rechtens zu gebrauchen haben, ^
Vnd soll dise güetliche Verglichung der Erbeinung vnd jedem theil an seinem Rechten, Frcyheite»Gerechtigkeiten, auch darnebend Vns Kayser Ferdinanden an Vnsern Regalien, Rechten vnd Gere)leiten in allweg Vnvcrgrisseu sein, g
Diese Bewilligung habend der Rom, Kayserl. Mayestet Vnsers aller gnädigsten Herrenvnd der obgeschribnen Ohrlen der Eydtgnoßschafft Gesandten vnd RahtSpotten auf heüt dato gegeu '